Architektenrecht: Baukostenvereinbarungsmodell nach § 6 Absatz 3 HOAI 2013 unwirksam?

Mit aufsehenerregendem Urteil vom 24.04.2014 – VII ZR 164/13 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Regelung in § 6 Abs. 2 HOAI 2009 unwirksam ist.

In seinen Leitsätzen führt der Bundesgerichtshof aus, § 6 Abs. 2 HOAI 2009  sei von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1 und 2 MRVG nicht gedeckt und damit unwirksam. Zum Grund des Anspruchs könne zum Beispiel auch eine vertragliche Preisabrede gehören, wenn diese für die Art der Berechnung der vereinbarten Vergütung maßgeblich ist und der Kläger geltend macht, ihm stehe im Falle ihrer Unwirksamkeit ein über das vereinbarte Honorar hinausgehender Honoraranspruch zu.

Die sich aus dem Urteil weiter erhebende Frage lautet nun, ob § 6 Abs. 3 HOAI 2013 ebenfalls unwirksam ist. Dieser regelt, dass wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, die Vertragsparteien schriftlich vereinbaren können, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften der HOAI 2013 berechnet wird.

Insoweit wird bereits jetzt vertreten, dass die Regelungen inhaltlich auf einer gleichen Ermächtigungsgrundlage beruhen würden. Konsequenterweise sei daher die Regelung in § 6 Abs. 3 HOAI 2013 über das Baukostenvereinbarungsmodell ebenfalls rechtswidrig.

Dies hätte für die Praxis weitreichende Konsequenzen.