Mithaftung für Kosten der Heimunterbringung

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Urteil vom 23.07.2014 Vereinbarungen untersagt, nach denen Angehörige oder Betreuer von Pflegebedürftigen unbegrenzt für Kosten eines Pflegeplatzes einstehen sollen (Az.: 1 U 143/13).

Immer wieder drängen Pflegeinrichtungen Angehörige oder ehrenamtliche Betreuer sich an den Kosten für einen Pflegeplatz zu beteiligen, wenn der Bewohner selber nicht für die Kosten aufkommen kann. Hierfür werden Formulare mit Schuldbeitrittserklärungen benutzt, die in den Anlagen der umfangreichen Heimverträge versteckt sind.

Im konkreten Fall ging es um folgende Erklärung:

„Der Beitretende verpflichtet sich gegenüber dem Träger, selbständig und neben dem Pflegegast für die Verpflichtungen (z.B. Zahlungen) aus dem oben genannten Vertrag sowie für alle weiteren Verpflichtungen des  Pflegegastes gegenüber dem Träger aufzukommen. Der Träger kann die Erfüllung seiner Ansprüche sowohl vom Pflegegast als auch vom Beitretenden verlangen.“

Damit können Angehörige oder ehrenamtliche Betreuer bei ihrer Unterschrift jedoch nicht überblicken, was für Kosten tatsächlich aus sie zukommen können.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat auf Unterlassung geklagt.

Das Gericht hat einen Verstoß gegen die verbraucherschützende Regelung in § 14 WBVG bejaht.

Die Mithaftung darf zumindest das Doppelte der in einem Monat anfallenden Entgelte nicht übersteigen. Formulare dürfen auch nicht zwischen anderen Anlagen zum Heimvertrag versteckt werden.

Ob eine Mithaftung der Angehörigen oder ehrenamtlichen Betreuer generell zulässig ist, also eine Sicherheit in Form eines Schuldbeitritts eines Dritten verlangt werden kann, muss nun aber der Bundesgerichtshof entscheiden. Das gilt auch für die Frage, ob auch der Dritte selbst, der die Beitrittserklärung abgeben soll, in den Schutzbereich des § 14 WBVG einbezogen ist.