Oberlandesgerichte halten Widerrufsbelehrungen mit Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ für unwirksam

Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass der Widerruf von Verbraucherdarlehen innerhalb von zwei Wochen zu erklären ist.

Darüber müssen Banken und Sparkassen korrekt informieren und in der gesetzlich gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. geforderten Deutlichkeit.

Einige Banken bzw. Sparkassen hatten in Ihrer Widerrufsbelehrung hinter der Angabe der Widerrufsfrist „zwei Wochen“ Fußnoten eine Fußnote mit dem Fußnotentext

Bitte Frist im Einzelfall prüfen.

eingefügt und sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten u.a. darauf berufen, dieser Zusatz sei erkennbar nur an Mitarbeiter des Kreditgebers gerichtet.

Das OLG München hatte bereits mit Urteil vom 21.10.2013 – 19 U 1208/13 anders entschieden, dass dadurch dem unbefangenen Verbraucher als Leser Zweifel geweckt werden, ob in seinem Einzelfall überhaupt die angegebene Frist von 2 Wochen gilt. Das OLG München urteilte die Widerrufsbelehrung als nicht deutlich genug im Sinne des Gesetzes ab. sie kläre – anders als das gesetzliche Muster – nicht mehr deutlich genug über die Länge der Widerrufsfrist auf.

Nachfolgend ergingen eine Reihe von ähnlichen verbraucherschützenden obergerichtlichen Entscheidungen zu der vorgenannten Fußnote, z.B. durch das OLG Düsseldorf vom 21.01.2016, Az 1-6 U 296/14; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 06.11.2015, Az.: 13 U 113/15, OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012 – Az.: 4 U 194/11;  OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 – Az.: 14 U 2439/14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015 – Az.: 4 U 144/14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2015, Az.: 17 U 42/15.

Widerrufsbelehrungen mit der Fußnote Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ sollten im Lichte der vorstehenden Rechtsprechung auf Ihre Unwirksamkeit überprüft werden. 

Gern überprüfen ANDRESEN Rechtsanwälte auch Ihre Widerrufsbelehrungen.