Ungleichbehandlung bei Erbschaftssteuer verfassungswidrig

Erwartungsgemäß hat das Bundesverfassungsgericht im Januar 2007 die Ungleichbehandlung bei der Erhebung der Erbschaftssteuer für verfassungswidrig erklärt. Die unterschiedliche Besteuerung der Vermögensarten verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes. Das Gericht gab dem Gesetzgeber nunmehr Zeit bis Ende 2008, die unterschiedlichen Vermögensarten, seien es Immobilien, Betriebsvermögen oder Land- und Forstwirtschaft, ausnahmslos nach dem aktuellen Verkehrswert zu besteuern. Aus Gründen des Gemeinwohls können, so das Gericht, für einzelne Vermögensarten Begünstigungen vorgesehen werden. Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war eine Vorlage des Bundesfinanzhofs (München). Dieser hatte unter anderem kritisiert, dass Häuser in der Regel lediglich mit 50 Prozent ihres Verkehrswertes angesetzt werden, unbebaute Grundstücke mit 80 Prozent, wohingegen landwirtschaftliches Vermögen lediglich mit 10 Prozent veranschlagt wird.