Pflege, Selbständigkeit oder Auslandsbeschäftigung – freiwillige Arbeitslosenversicherung erstmals möglich

Seit dem 1. Februar 2006 wird in der Arbeitslosenversicherung erstmals das Prinzip der Pflichtversicherung durchbrochen. Freiwillig weiterversichern können sich dann Pflegepersonen, die Angehörige der Pflegestufen I bis III mit einem zeitlichen Aufwand von wenigstens vierzehn Stunden pro Woche pflegen – der Angehörige muss dabei Leistungen der Pflegeversicherung oder gleichartige Leistungen beziehen, Selbständige, die mindestens fünfzehn Stunden wöchentlich tätig sind, Arbeitnehmer, die außerhalb der EU oder assoziierter Staaten beschäftigt sind. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Beginn der Pflege, Selbstständigkeit oder Auslandsbeschäftigung mindestens zwölf Monate lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt oder eine Entgeltersatzleistung, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld bezogen hat. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der oben genannten Tätigkeiten bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Personen, die bereits vor dem 1. Februar 2006 eine der Tätigkeiten ausüben, können sich noch bis Ende dieses Jahres für die freiwillige Arbeitslosenversicherung entscheiden. Der Versicherungsschutz wird allerdings nicht rückwirkend, sondern immer erst ab Antragsstellung gewährt. Der monatliche Beitrag im Kalenderjahr 2006 beträgt für selbständig Tätige und Auslandsbeschäftigte 39,81 € und für Pflegepersonen 15,93 €. Der Beitrag kann monatlich oder einmalig als Jahresbetrag gezahlt werden. Wird die Pflegetätigkeit, die Tätigkeit als Selbständiger oder die Auslandsbeschäftigung beendet und tritt danach Arbeitslosigkeit ein, werden die Zeiten der freiwilligen Arbeitslosenversicherung als anwartschaftsbegründend berücksichtigt.