Es ist beschlossene Sache: das „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ ist vom Bundestag und Bundesrat angenommen worden und wird nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten voraussichtlich zeitnah in Kraft treten.
Der erste Gesetzesentwurf wurde eigentlich bereits im August 2010 vorgelegt und schon am 15.12.2011 vom Bundestag beschlossen. Sodann wurde jedoch der Vermittlungsausschuss angerufen. Nach langwierigen Verhandlungen bestätigten am 28. und 29.06.2012 Bundesrat und Bundestag einen gefundenen Kompromiss (Bundesrat Drucksache 377/12; Bundestag-Drucksache. 17/10102)). Der Bundesrat will keinen Einspruch gemäß Artikel 77 Absatz 3 GG einlegen.
Mit dem Gesetz wird für die Mediation als eine der wichtigsten Formen der Konfliktbeilegung erstmals eine zusammenfassende gesetzliche Basis geschaffen.
Im gefundenen „Durchbruch“ wurde zwar der Wunsch umgesetzt, dass auch weiterhin eine gerichtsinterne Streitschlichtung möglich sein soll. Das Gesetz überführt die bisher auch in Mecklenburg-Vorpommern sehr erfolgreich praktizierte „gerichtsinterne oder gerichtsnahe Mediation“ in ein so genanntes „Güterichtermodell“, bei dem ein „Güterichter“ mit den Parteien künftig einvernehmlich Lösungen finden soll. Der Güterichter darf dabei nur ein nicht zur Entscheidung des Rechtsstreites befugter Richter sein. Hervorzuheben ist im Wesentlichen der Unterschied zur „reinen“ und zuvor auch bei Gericht praktizierten Mediation. Anders als ein Richtermediator soll der „Güterichter“ auch
– rechtliche Bewertungen vornehmen
– den Parteien eigene Lösungsvorschläge unterbreiten dürfen.
Im gefundenen Gesetzeskompromiss wurde jedoch klargestellt, dass auch bei gerichtsinternen „Streitschlichtungen“ alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation eingesetzt werden dürfen, ohne dabei jedoch dem Richter die Bezeichnung eines Mediators zu ermöglichen. Auch darf er künftig die Prozessakten einsehen und einen gerichtlichen Vergleich selbst protokollieren. Wie in den bisherigen gerichtsinternen Mediationsprojekten in Mecklenburg-Vorpommern auch, soll durch das Gesetz dabei der der Schutz des in der Güteverhandlung gesprochenen Wortes sichergestellt bleiben. Ohne Antrag der Parteien wird auch künftig keine Protokollierung der Verhandlung zu den Gerichtsakten erfolgen. Eine Förderung des Güterichtermodells ist insbesondere durch eine Öffnungsklausel vorgesehen, die den Ländern erlaubt, eigene Kostenregelungen zu treffen, um Gerichtsgebühren beim einvernehmlichen Abschluss eines Gerichtsverfahrens zu ermäßigen.
Das Gesetz wird wohl oder übel zwar das Aus der „gerichtsnahen“ bzw. „gerichtsinternen“ Mediation unter der bisherigen Bezeichnung bedeuten. Da jedoch den Güterichtern und Güterichterinnen unbenommen bleiben dürfte, künftig auch weiterhin ausschließlich Mediation als Methode der Streitbeilegung zu praktizieren, könnte es weiterhin in der Hand der Gerichte bzw. der einzelnen Richter liegen, das bisher praktizierte Model schlicht unter anderem Namen fortzuführen. Praktisch bleibt damit die gerichtsinterne Mediation auch im Mediationsgesetz vorgesehen. Die künftige Entwicklung in diesem Bereich und damit die Frage, ob die Mediation mit der Umbenennung der hiesigen Mediationsprojekte vor dem „Aus“ steht, dürfte mit Spannung zu beobachten sein.
Es wird nun darauf ankommen, dass und inwieweit die vorhandenen privaten Initiativen durch die bisherige Pionierarbeit (überwiegend die der Gerichtsprojekte) und das Mediationsgesetz, wie auch in anderen Ländern auf eigenen Beinen stehen können und expandieren werden.
Hierzu soll das Mediationsgesetz einen fördernden Beitrag leisten.
Die Bezeichnung „Mediator“ soll künftig nur den außergerichtlichen Moderatoren einer Mediation vorbehalten bleiben, wobei diese aus den unterschiedlichsten Berufsfeldern stammen können. Die Anforderungen an die Qualität der Aus- und Fortbildung der Mediatoren werden mit dem Gesetz näher bestimmt. Neu ist ebenfalls, dass die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ gesetzlich verankert wird und künftig mit einer Rechtsverordnung zu rechnen ist, die verbindliche Standards für einen „zertifizierten Mediator“ festlegen kann.
Weitere wesentliche Punkte zur Förderung der Mediation sind, dass
a) im Falle einer Klage nunmehr in der Klageschrift Angaben dazu enthalten sein müssen, ob vor der Klageerhebung ein Mediationsverfahren oder eine andere Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen worden ist und zusätzlich muss eine Äußerung dazu erfolgen, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen (damit wird sich künftig jeder Anwalt mit seinen Mandanten über die Möglichkeit einer Mediation zu beraten haben, für die Mediation oder auch andere Formen der Konfliktbewältigung wird dies weitere wichtige Impulse setzten),
b) die Freiwilligkeit der Teilnahme an dem Verfahren,
c) die Autonomie und Eigenverantwortlichkeit der Parteien,
d) die Neutralität und Unabhängigkeit des Mediators,
e) die fehlende Entscheidungskompetenz des Mediators sowie
f) die Vertraulichkeit des Verfahrens einschließlich Zeugnisverweigerungsrechten für die Mediatoren in verschiedenen Prozessordnungen (ZPO, FamFG, ArbGG, SGG, VwGO)
gesetzlich verankert werden.
Der Entwurf zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist unter folgendem Link abrufbar:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/080/1708058.pdf
Der Bundestags-Beschluss ist unter folgendem Link abrufbar:
http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/bt-drs1710102.pdf