Erhöhung der Grunderwerbsteuer beschlossen.
Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat in seiner Sitzung am 20.06.2012 die Erhöhung der Grunderwerbsteuer von 3,5 Prozent auf 5 Prozent beschlossen.
Mit der Erhöhung soll der Steuersatz an das höhere Niveau anderer Länder angepasst werden. Die Neuregelung wird am 29. Juni 2012 im Gesetz– und Verordnungsblatt verkündet und tritt am 30.06.2012 in Kraft (Nr. 20/12 – 20.06.2012 – FM – Finanzministerium).
Die geplante Grunderwerbsteuererhöhung soll für jährliche Mehreinnahmen bei Land und Kommunen in Höhe von rund 40 Mio. sorgen. Die Erhöhung sei derart beschaffen, dass dem Land gegenüber anderen Bundesländern keine Wettbewerbsnachteile entstehen, so das Finanzministerium.
Nach Informationen der Notarkammer Mecklenburg Vorpommern (http://www.notarkammer-mv.de) soll der neue Steuersatz für alle Rechtsvorgänge gelten, die nach dem Tag der Verkündung „verwirklicht“ werden. Für die Frage, was unter dem Begriff der Verwirklichung zu verstehen ist, soll auf § 23 des neuen Grunderwerbsteuergesetzes abzustellen sein. Danach soll der neue Steuersatz auch für die Rechtsvorgänge, die zwar vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beurkundet worden sind, aber erst danach verwirklicht werden gelten. Ein Rechtsvorgang sei erst verwirklicht, wenn die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden sind. Diese Bindung trete grundsätzlich erst mit Abschluss der notariellen Beurkundung des Angebotes und der Annahme des Vertragsangebotes ein (§ 152 Satz 1 BGB). Denn erst dann sind die Vertragspartner wechselseitig gebunden und ist der Erwerbsvorgang verwirklicht. Wenn lediglich eine familien- oder vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wird und Annahme und Angebot noch davor beurkundet worden sind, soll dies einer „Verwirklichung“ im vorgenannten Sinne nicht im Wege stehen.