Die Stadt Ribnitz-Damgarten stellt derzeit aus bei ihr vorliegenden Unterlagen, aus der automatisierten Liegenschaftskarte sowie Vorortbesichtigungen fest, ob Nutzungen durch Bürger an der Stadt gehörigen Flächen (beispielsweise Vorgärten oder Zufahrten) vorliegen.
Sofern vermeintliche Fremdnutzungen durch die Stadt festgestellt werden, schickt sie Bürgern Schreiben zu, mit welchem die Bürger aufgefordert werden mitzuteilen, ob die ausgeübten Nutzungen auf öffentlichem Grund einen Rechtsgrund haben und bittet um Nachweisstellung (Pachtvertrag, Nutzungsvertrag, Überlassungsverträge, Kaufverträge). Falls diese nicht gereicht werden können, stellt die Behörde die Bürger vor die Wahl, die Legalisierung der Nutzungen durch Abschluss eines Pachtvertrages, Kaufes oder Vergabe eines Erbbaurechtes mit der Stadt zu vereinbaren, widrigenfalls wäre die ausgeübte Nutzung – so die Stadt- ohne Rechtsgrund erfolgt und zu beenden.
Pikant ist, dass die Stadt von den Bürgern noch ein rückwirkendes Nutzungsentgelt auf der Basis von 4% des von der Stadt aktuell angebotenen Verkaufspreises pro Jahr der vergangenen Nutzung berechnen will. Bei einer genutzten Grundstücksfläche von 500m² wären dies bei einem von der Stadt angenommenen aktuellen Verkaufspreis von 65€/m² beispielsweise 1.300,00 € pro Jahr.
Eine Menge Geld für teilweise schon der Stadt über Jahrzehnte bekannte Sachverhalte.
Hier ist aus Sicht von ANDRESEN RECHTSANWÄLTEN stets im Einzelfall zu prüfen, ob rückwirkende Nutzungsentgeltansprüche nicht zwischenzeitlich verjährt sind. Ferner ist zu prüfen, ob nicht im Einzelfall doch eine legale Nutzung vorliegt, auch wenn von den Bürgern kein schriftlicher Vertrag vorgelegt werden kann.
Sofern ein (unentgeltliches) Nutzungsverhältnis nicht schriftlich abgeschlossen wurde, kann zwischen der Stadt und den nutzenden Bürgern dennoch durch (teils jahrzehntelanges) schlüssiges Verhalten ein Leihvertrag über das genutzte Grundstück im Sinne der §§ 598 ff. BGB zu Stande gekommen sein. Für die Dauer seines Bestehens wäre für die Vergangenheit einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung dann ausgeschlossen (so entschied das OLG Naumburg mit Urteil vom 21. 12. 2006 – 2 U 99/06; vgl. auch die Entscheidung des OLG Köln, NJW-RR 1992, 1497).
Der Abschluss eines Leihvertrags über ein Grundstück kann, so das OLG Naumburg, auch durch bloße formlose Einigung (Willensübereinstimmung) der Vertragsparteien geschehen. Ein Leihvertrag über ein Grundstück könne auch dadurch zu Stande gekommen sein, dass die Nutzung eines Grundstücks über längere Zeit hinweg widerspruchslos geduldet wurde. Auch ein Schweigen (der Stadt) könne gemäß § 242 BGB als Willenserklärung zu werten sein, wenn der Schweigende nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern.
In jedem Falle sollte der jeweilige Einzelfall genau durch einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin genau betrachtet und entsprechend gegenüber der Stadt vertreten werden. Hierzu stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte/ Rechtsanwältinnen gern als Ansprechpartner zur Verfügung.