Vorsicht: unseriöse Partnervermittlungen in Rostocker Zeitungen

Das Geschäft mit der Einsamkeit floriert deutschlandweit.

Leider haben auch einige unseriöse Partnervermittlungsagenturen, die sich als so genannte „Single-Clubs“ oder „Freizeitclubs“ und „Freizeitbörsen“ oder „Singlebörsen“ ausgeben diesen Trend erkannt. Besonders häufig wird auch in kostenlosen Zeitungen der Region Rostock die ältere, agile und kontaktfreudige Generation als Zielgruppe angesprochen.

Immer häufiger erscheinen seit geraumer Zeit Annoncen, in denen beispielsweise ein „ehemaliger Sportlehrer“ oder eine „jung gebliebene, reisefreudige Dame“ für eine liebevolle Beziehung oder gemeinsame Freizeitgestaltung einen Partner suchen.

So erscheinen verhäuft Rechtssuchende bei ihrem Anwalt, die nach Lesen eines Inserats Kontakt mit einer Agentur aufgenommen haben, oft in dem Irrglauben direkt mit der im Artikel beschriebenen Person Kontakt aufnehmen zu können.

Den weiteren Ablauf werden sie stets gleich schildern.

Die freundliche Stimme am Telefon stelle auf Nachfrage dar, dass es möglich wäre die Person kennenzulernen, wobei Näheres in einem persönlichen Gespräch mit einer „Mitarbeiterin“ erläutert werden könne. Diese würde zu einem unverbindlichen Beratungstermin direkt zu Hause erscheinen.

Derart geworben, sind viele bereit, ihre Kontaktdaten bereitzustellen. Schon nach kurzer Zeit erhalten sie einen Rückruf einer freundlichen Dame, die sich für einen Hausbesuch ankündigt und vereinbaren einen Termin.

Bei diesem Termin erscheint die freundliche Beraterin pünktlich und geht zunächst noch sehr geschickt und mit Empathie auf die Situation der Umworbenen und deren Partnerwunsch ein. Über Geld wird in dem folgenden Gespräch zunächst nicht gesprochen, vielmehr wird die erfolgreiche Partnervermittlung und die hohe Erfolgsquote erläutert. Hat die Beraterin die potentiellen Vertragspartner erst einmal von ihren Leistungen überzeugt, wird ein sehr knapper Vertrag mit einem „Aufnahmeantrag für einen Freizeitclub“ eines „Single-Clubs“ vorgelegt der sofort unterschrieben werden soll. Anbieter der Leistungen ist plötzlich nicht mehr die Agentur, die zuvor die Anzeige schaltete, sondern ein vollkommen anderes Unternehmen. Es werden nicht näher definierte „Clubleistungen“ in Kooperation mit anderen Dienstleistern für die aktive Freizeitgestaltung angeboten und auf Vertragsbedingungen und Preislisten verwiesen, die tatsächlich nicht übergeben werden.

Allein für die Aufnahme in den Freizeitclub werden Aufnahmegebühren von 300,00 € Brutto und für die Jahresgebühr für die Mitgliedschaft knapp 700,00 € verlangt. Zudem wird nur für die nicht näher beschriebene „Vorbereitung eines Treffens mit einem anderen Mitglied“ des Clubs, eine satte Gebühr von knapp 1.800 € verlangt. Ferner wird oft ein Zahlungsplan vereinbart. Wird doch einmal etwas näher nachgefragt, werden die Schilderungen der Berater eher schwammig und sogar forsch. Konkrete Preislisten, Leistungsangebote oder Bedingungen werden nicht zur Verfügung gestellt, auch habe man nicht die Zeit für nähere Erläuterungen, man könne sich nur jetzt oder nie für einen Vertrag entscheiden.

Die Beraterin lässt dann nur ein schnelles Überfliegen des Vertrages zu und verlangt dessen Zeichnung noch vor Ort. Eine Bedenkzeit wird nicht eingeräumt. Nach Zeichnung des Vertrages erhält der Kunde lediglich einen Durchschlag der Vertragsunterlagen. Nachdem die Unterschrift geleistet ist, hat es die Beraterin plötzlich eilig.

Ohne konkrete Partner- oder Kontaktwünsche der neuen „Clubmitglieder“ gezielt aufzunehmen, erhalten diese dann häufig Schreiben von dem Freizeitclub, in welchem Kontaktdaten von Personen ohne vertiefte Hintergrundinformation für eine Kontaktaufnahme bereitgestellt werden. Die Personen, die in der ursprünglichen Annonce beschrieben waren, sind nie dabei.

Sofern es zu einem Treffen kommt, stellen die neuen Clubmitglieder manchmal gemeinsam enttäuscht fest, dass sie nicht im Entferntesten ihren Vorstellungen entsprechen, lediglich eines gemeinsam haben: sie sind auf die gleiche Vorgehensweise „hereingefallen“.

Die vorgeschlagenen Personen wohnen teilweise hunderte Kilometer voneinander entfernt. Andere waren zur Vermittlung überhaupt nicht geeignet (da seit langer Zeit schwer erkrankt) andere waren überhaupt nicht auf eine Partnervermittlung aus.

Die Partnervermittlung respektive der Freizeit oder Single-Club fühlt sich nicht verantwortlich, weist darauf hin, dass ihre Vertragsverpflichtungen erfüllt seien und verlangt volle Zahlung. Ruft man bei der Telefonnummer der ursprünglichen Annonce in der Zeitung an und schildert den Sachverhalt, will die dortige Agentur mit Leistungen eines „Freizeitclubs“ plötzlich nichts mehr zu tun haben.

Oft beschämt darüber, dass sie vermeintlich auf einen „Bauernfängertrick“ hereingefallen sind, trauen sich viele Kunden nicht, sich rechtlich zur Wehr zu setzen.

Doch die Scham ist unbegründet, selbst pensionierte Richter sind auf derartige Maschen bereits hereingefallen. Unseriöse Partnervermittlungen setzten speziell geschulte und psychologisch geschickte Berater ein, um Vertrauen aufzubauen und die Lage anderer auszunutzen. Ferner ist das gesamte Vorgehen geplant und das Gesamtkonstrukt der Beteiligten darauf angelegt, es dem „Opfer“ schwer zu machen und verbraucherschützende Regelungen zu umgehen.

Leider können derartige Agenturen oft Erfolg verbuchen, weil den geworbenen Personen die ganze Angelegenheit peinlich ist und oft keinen Ansprechpartner haben oder suchen. Sie haben auch oft Scheu davor, anderen zu offenbaren, dass sie sich an eine Partneragentur gewandt haben.

Oft verbleiben den Agenturen große Summen von der Mehrheit der schweigenden Mitglieder oder Kunden.

Eine rasche rechtliche Beratung durch einen auf Vertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin kann im Einzelfall jedoch Schaden und Zahlungen abwenden.

Oft werden für die Aufnahmeanträge in Single Clubs für eine Vielzahl von Fällen genutzte Vertragstexte verwandt, die den Verbrauchern regelmäßig nicht im Original, sondern in Form eines Durschlags und ohne Vertragsbedingungen und Preislisten zur Verfügung gestellt werden.

In diesen Vertragsbedingungen fehlt es oft schon an der Bestimmtheit der zu erbringenden Leistung, sodass Zweifel an einem wirksamen Vertragsschluss bestehen.

Ferner kann ein Rechtsanwalt oder Anwältin prüfen, ob ein geschlossener Vertrag von Beginn an sittenwidrig und damit nichtig gemäß § 138 Abs. 1 und 2 BGB ist. So können Leistung und Gegenleistung in den geschilderten Fällen in einem auffälligen, besonders groben Missverhältnis zueinander stehen. Dies ist beispielsweise für den Fall erkannt worden, in dem ein Entgelt von 1.000,00 € für ein Angebot vereinbart wurde, in dem lediglich Namen und Kontaktdaten der potentiellen Partner ohne nähere Hintergrundinformation mitzuteilen sind.

Ein besonders auffälliges, grobes Missverhältnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon dann anzunehmen, wenn der Wert der Leistung knapp beziehungsweise annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung.

Diese Voraussetzungen für die Annahme eines besonders auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung können in den geschilderten Fällen vorliegen, weshalb von einem wucherähnlichen Geschäft auszugehen sein kann.

Sofern beispielsweise 1.800 EUR im Voraus für „eine Vorbereitung eines Treffens“ mit einem Mitglied anfallen, wobei nicht einmal bestimmt ist, dass sich die Agentur um die Vorbereitung eines Treffens mit einem nach bestimmten Kriterien geeigneten Mitglied (Alter, Wohnort, Lebensumstände, Bildungsniveau, Interessen etc.) bemühen muss, also keinerlei einschränkende Anforderungen gegeben sind, kann ein auffälliges Missverhältnis durch den Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin zu prüfen sein.

Der Anwalt/die Anwältin wird weiter prüfen, ob der Vertrag nichtig gemäß § 134 BGB, oder anfechtbar ist. Sofern die Vermittlung einer bestimmten, in einer Kontaktanzeige beschriebenen Person durch den Kunden erwartet wird, dieser Wunsch in Beratungsgesprächen mit dem späteren Vertragspartner oder dessen Vertretern als erfüllbar dargestellt und bestärkt wurde, dies aber tatsächlich nicht möglich und von Seiten des Vertragspartners nicht beabsichtigt war, könnte ein so genannter „Eingehungsbetrug“ in Betracht kommen. Ob dies der Fall war, wird der Rechtsanwalt beziehungsweise die Anwältin in einem Beratungsgespräch aufklären können. Ein Betrug kann in Betracht kommen, wenn sich dem Single-Club zuzurechnende Erklärungen als von vornherein unzutreffend erwiesen haben und über die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft getäuscht wurde und bei den Kunden darüber ein Irrtum erregt beziehungsweise aufrecht erhalten wurde. Aus diesem Verhalten kann sich dann die Nichtigkeit des Vertrages aufgrund Verstoßes gegen gesetzliche Verbote aus § 134 BGB ergeben. Insofern der Vertrag von Anfang an nicht nichtig ist, wird der Rechtsanwalt prüfen, ob er hilfsweise wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB angefochten werden kann und eine Anfechtung in einem Schriftsatz erklären.

Soweit die Nichtigkeit und die Anfechtbarkeit des Vertrages ausscheiden, kann der Vertrag möglicherweise (hilfsweise) widerrufen werden.

Oft sind die Kunden als Verbraucher zum Abschluss des Vertrages durch mündliche Verhandlungen in der Privatwohnung bestimmt worden. Es kann dann ein so genanntes Haustürgeschäft vorliegen (§ 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dies hat zur Folge, dass ein Widerrufsrecht aus § 355 Abs. 1 BGB besteht. Von diesen Rechten kann durch Widerruf Gebrauch gemacht werden, was der betraute Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin prüfen und ebenfalls hilfsweise erklären kann. Die Agenturen versuchen sich dann darauf zurückzuziehen, dass eine „vorherige Bestellung“ des Beraters vorlag und somit kein Widerruf möglich wäre (§ 312 Absatz 3 Nr. 1 BGB).

Das in der tatsächlichen Haustürsituation unterbreitete und zum Vertragsschluss führende Angebot weicht jedoch oft von dem Gegenstand der avisierten, von den neuen Freizeitclubmitgliedern eigentlich erwarteten Information (die Kontaktmöglichkeit zur Person in der Zeitungsannonce) stark ab. Sie wurden möglicherweise mit einer Situation konfrontiert, mit der sie vorher weder gerechnet haben noch rechnen mussten. Von einer „vorhergehenden Bestellung“ kann dann möglicherweise keine Rede sein, was durch den Anwalt zu untersuchen ist. Hinzu kommt, dass eine Einladung zur allgemeinen Informationserteilung gegenüber einer anderen Person erfolgte, was für eine „vorhergehende Bestellung“ im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ebenfalls nicht genügt.

Ferner kann das Vorgehen der Freizeitclubs zudem wettbewerbswidrig sein. Zum einen dann, wenn den Kunden eine Belehrung über ihr Widerrufsrecht nicht ausgehändigt wird, was einen Verstoß gegen das UWG zeitigen kann. Zudem ist es möglich, dass die Zeitungsannoncen sich als irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechtes darstellen. Für den Fall, dass der Vertrag trotz der vorstehenden Ausführungen und Erklärungen wirksam und unwiderrufen ist, sollte daher durch den Rechtsanwalt geprüft werden, ob ein Rücktritt von diesem möglich ist.

Sofern ein Vertrag dennoch wirksam geschlossen worden sein sollte, ist durch den Anwalt ferner zu prüfen, ob den Kunden als Mitglied eines Clubs für Freizeitgestaltung eine Partnerschaftsvermittlung versprochen worden ist, weshalb die Vorschriften des § 656 BGB und 627 BGB auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden können. Insofern wäre bei Vorliegen eines Vertrages eine fristlose Kündigung aufgrund Vertrauensstellung jederzeit möglich. Auch kann sich eine außerordentliche Kündigung gemäß § 314, 626, 627 BGB rechtfertigen. Für den Fall, dass der Vertrag trotz der vorstehenden Ausführungen wirksam zustande gekommen sein sollte, kann daher hilfsweise nochmals die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden und weiter hilfsweise die ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt erklärt werden.

Wichtig ist in jedem Falle, sofern im Einzelfall Bedenken bestehen, vor Zahlungen den Einzelfall durch einen auf Vertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin in Ihrer Nähe prüfen zu lassen. In der Region Rostock steht Ihnen ein Anwalt oder Anwältin aus unserer Kanzlei jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zu Verfügung.