Väter können endlich ihre Rechte durchsetzen.
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung haben unverheiratete Väter keine Möglichkeit gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen. Diese Regelung haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet, weil damit unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eingegriffen wird. Für ein Kind sind schließlich beide Elternteile wichtig und sie sollen als gleichberechtigt erlebt werden.
Mit dem Gesetzesentwurf vom 04.07.2012 soll den Vätern endlich der Zugang zum Sorgerecht ermöglicht werden und zwar immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Väter bekommen damit die Möglichkeit einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht zu stellen, sollte die Mutter nicht ihr Einverständnis zu gemeinsamen elterlichen Sorge erteilen.
Im gerichtlichen Verfahren soll die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters erhalten. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren, bei dem eine Anhörung des Jugendamts und eine persönliche Anhörung der Eltern entbehrlich sind, sofern die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, wobei die Gründe, die sie gegen die gemeinsame Sorge vorträgt, aber solche sind, die mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen. Derartige kindeswohlrelevante Gründe dürfen dem Gericht auch sonst nicht bekannt sein. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes wirklich erforderlich ist. Der Entwurf trägt damit gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Sorgerechtsstreitigkeiten weniger um das Kindeswohl geht, sondern diese lediglich eine nachträgliche Beziehungsauseinandersetzung darstellen. Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
Dem Vater wird nunmehr auch der Zugang zur Alleinsorge ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Auch wenn der Gesetzesentwurf noch nicht beschlossen wurde, sind die Gerichte gehalten sich an den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu halten.
Väter können nun also endlich ihre Rechte durchsetzen.