Anschlussbeitragsrecht: Jahrelanger Streit der „Altanschließer“ beendet

Ein jahrelanger Streit der „Altanschließer“ gegen Anschlussbeiträge für die Abwasserentsorgung des Abwasserzweckverbandes Güstrow-Bützow-Sternberg hat nun mit mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2015 Aktenzeichen 9 C 15/14, 9 C 16/14, 9 C 17/14, 9 C 18/14, 9 C 19/14, 9 C 20/14, 9 C 21/14 sein Ende gefunden.

In den Revisionsverfahren hat das BVerwG entschieden, dass Grundstücksbesitzer auch dann Anschlussbeiträge zur Abwasserentsorgung zahlen müssen, wenn ihre Grundstücke schon zu DDR-Zeiten an die Kanalisation angeschlossen waren.  Nach der Wiedervereinigung sei auch den sogenannten Altanschließern erstmalig der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden, ihr Schmutzwasser mittels einer kommunalen öffentlichen Einrichtung zu entsorgen. Beiträge können aber nur für diejenigen Aufwendungen erhoben werden, die nach der Wiedervereinigung entstanden sind und die durch Beitragsbescheide bis zum 31.12.2008 erhoben worden sind. 

Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Güstrow-Bützow-Sternberg hatte mit seiner Gründung 1991 die Wasserversorgungs- und Abwassereinrichtungen übernommen und ist seither für die Abwasserbeseitigung in seinem Verbandsgebiet zuständig. Frühere Beitragssatzungen hatten an Rechtsfehlern gelitten, die von den Klägern immer wieder erfolgreich angefochten wurden. Erstmals 2004 lag eine wirksame Satzung zu den Beiträgen für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vor.