Neu: Wenige aber erhebliche Änderungen der Rechnungslegung, -Prüfung, Fälligkeit und des Zahlungsverzuges
Am 30.07.2012 ist die neue VOB 2012 Teil B vom 26.06.2012 in der Fassung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger BAnz. AT 13.07.2012 per Erlass des BMVBS vom 26.07.2012 für die Bundesbauverwaltungen und die für den Bund tätigen Länderbauverwaltungen verbindlich eingeführt worden.
Da Unsicherheiten über die wesentlichen Änderungen und den Anwendungszeitpunkt bestehen, möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick verschaffen.
1. Anwendungszeitpunkt der neuen VOB/B 2012
Die neue VOB/B 2012 ist zum 30.07.2012 für die Bundesbauverwaltungen und die für den Bund tätigen Länderbauverwaltungen verbindlich eingeführt worden. Damit steht jedoch nicht fest, dass sie auch in anderen Rechtsverhältnissen gilt.
Es ist wichtig zu wissen, dass die VOB/B 2012, wie auch ihre Rechtsvorgänger, keine Rechtsnorm ist, sondern eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Die VOB/B 2012 wird also erst dann Vertragsbestandteil, wenn sie Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien war, sie also in den Vertrag einbezogen wurde.
Ist der Vertragspartner kein Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechtes, muss der Verwender der VOB/B 2012 einen Hinweis erteilen, der Vertragspartner muss zudem die Möglichkeit der Kenntnisnahme der VOB/B 2012 gehabt haben und er muss mit der Geltung der VOB/B 2012 einverstanden gewesen sein. Ist der Vertragspartner Unternehmer, der ein Handelsgewerbe betreibt, genügt der bloße Hinweis auf die VOB/B 2012 und die Akzeptanz, dass diese gelten soll.
Nur wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, gilt also die VOB/B 2012 in den vorstehenden Verhältnissen privater Auftraggeber und Auftragnehmer.
Öffentliche Auftraggeber beziehen die VOB/B in der Fassung 2012 regelmäßig seit dem Inkrafttreten der Neufassung in die Werkverträge ein.
2. Wichtigste Änderungen
Anders als die neue VOB/A 2012, bietet die VOB/B 2012 kaum Veränderungen. Im Wesentlichen wurde lediglich die Vorschrift des § 16 VOB/B geändert, also die Vorschriften zur Zahlung, insbesondere in Bezug auf Fälligkeit und Verzug. Hintergrund der Änderung ist die Richtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar 2012 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsrichtlinie), da die bisherige VOB/B 2009 dieser widersprechen würde.
Wir haben die Änderungen ist der Synopse unten kenntlich gemacht.
Auch wenn die auftragnehmerfreundlichen Änderungen überschaubar sind, haben Sie auf die Rechnungslegung dennoch einen starken Einfluss.
2.1 Schlusszahlungen
Wurde der Anspruch auf Schlusszahlung früher „spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang“ der vorgelegten Schlussrechnung fällig, tritt nunmehr grundsätzlich 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung der späteste Fälligkeitszeitpunkt für die Schlusszahlung ein.
Nur noch in begründeten Ausnahmefällen kann sich diese Frist auf höchstens 60 Tage verlängern, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde (§ 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B). Eine Fristverlängerung muss also vereinbart werden! Eine stillschweigende (konkludente) Vereinbarung ist danach ausgeschlossen. In jedem Falle müssen für die Fristverlängerung zudem gute Argumente vorliegen, damit die Umstände gemäß § 16 Absatz 3 Nummer 1 gegeben sein. Vorstellbar ist etwa, dass Prüfungsunterlagen oder Schlussrechnungen besonders kompliziert sind oder besonderes technisches Fachwissen erforderlich ist. Die genauen Fallgestaltungen werden sicher künftig noch durch die Rechtsprechung ausdefiniert werden.
Einwendungen gegen die Prüfbarkeit können unter Angabe der Gründe nur noch bis zum Ablauf der vorstehenden Frist geltend gemacht werden.
Dies hat erhebliche Konsequenzen für die Praxis! Der Auftragnehmer sollte sein Forderungsmanagement auf die neuen verkürzten fristen unbedingt umstellen. Der Auftragnehmer muss künftig noch zeitnäher als bisher Schlussrechnungen prüfen, eine erhebliche Verschärfung für die Praxis, da schon bisher die zwei Monate in der Praxis oft kaum einzuhalten waren. Die Einwendungen der fehlenden Prüffähigkeit muss unbedingt in der 30-Tagefrist erhoben werden.
2.2 Zahlungsverzug: Keine Nachfristsetzung mehr erforderlich!
Neu ist ebenfalls, dass der Auftraggeber grundsätzlich, ohne dass es einer Nachfristsetzung (Mahnung) bedarf, spätestens schon 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug gerät, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Auftraggeber für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist.
Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde (§ 16 Absatz 5 Nummer 3 Sätze 3 und 4). Eine Fristverlängerung muss also auch hier ausdrücklich vereinbart werden! Es gilt das schon zum § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 3 Gesagte.
In Jedem Falle muss der Auftraggeber künftig die Fristen ab Zugang der Rechnung oder Aufstellung bei Abschlagszahlungen genau notieren und prüfen, weil er automatisch ohne Mahnung mit Ablauf der 30 Tage in Verzug gerät. Der Fehler, die Nachfristsetzung versäumt zu haben, spielt nun keine Rolle mehr, was dem Auftragnehmer eine erhebliche Erleichterung verschafft. Der Auftragnehmer muss allerdings künftig umso mehr darauf achten, dass er den Zugang der Rechnung oder Aufstellung nachweisen kann (z.B. durch Einschreiben).
Für die Frage der rechtzeitigen Zahlung kommt es künftig auch nicht mehr auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung (z. B. Anweisung der Zahlung), sondern auf den Zeitpunkt des Leistungserfolgs an. Damit kommt es auf den Zahlungseingang beim Auftragnehmer an.
Zu beachten gilt es, dass die Vereinbarung einer Höchstfrist zum Eintritt des Verzuges von 30 bzw. 60 Tagen nicht das Recht des Auftragnehmers nach § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 VOB/B ausschließt, durch Nachfristsetzung den Verzug schon früher herbeizuführen.
2.3 Abschlagszahlungen
Auch für Abschlagszahlungen gibt es Neuerungen. Für diese kommen künftig verlängerte Verzugsfristen nicht in Betracht. Dies wird damit begründe, dass es sich um vorläufige Zahlungen (auf bereits erbrachte Leistungen) handelt, die im Rahmen der Schlussrechnung noch einmal überprüft und ggf. korrigiert werden. Zahlungsverzug tritt also schon immer spätestens 30 Tage nach Zugang der Aufstellung ein.
2.4 Harmonisierung der Fristen: Kalendertage statt Werktage!
Nach Änderung der 2-Monatsfrist in eine 30-(bzw. 60-) Kalendertagesfrist werden zur Harmonisierung der Fristenregelungen die in § 16 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 5 enthaltenen Fristen ebenfalls auf (Kalender)Tage umgestellt. Es kommt damit nicht mehr auf den Werktag an, was zu Veränderungen bei der Berechnung führt.
Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass die Änderung durch die VOB/B 2012 zwar gering, aber sehr praxisrelevant sein dürfte, insbesondere, da
– Auftragnehmer wie Auftraggeber ihr (Forderungs-) Management auf neue Fristen einstellen müssen und
– noch zeitnäher handeln müssen und
– für den Verzugseintritt eine Mahnung nicht mehr erforderlich ist.
3. Synopse (wichtigste Änderungen sind besonders hervorgehoben)
§ 16 VOB/B 2009 – Zahlung | § 16 VOB/B 2012 – Zahlung |
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird. 2. Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig. 3. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig. 4. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. (2) 1. Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen. 2. Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind. (3) 1. Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe hierfür nicht spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhoben, so kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen. 2. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. 3. Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt. 4. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden. 5. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach den Absätzen 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen – beginnend am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 24 Werktage – eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird. 6. Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern. (4) In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden. (5) 1. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen.2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.3. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. 4. Zahlt der Auftraggeber das fällige unbestrittene Guthaben nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer für dieses Guthaben abweichend von Abs. 3 (ohne Nachfristsetzung) ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. 5. Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Nummern 3 und 4 die Arbeite bis zur Zahlung einstellen, sofern die dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist. (6) Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von dieser gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt. | (1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird. 2. Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig. 3. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig. 4. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. (2) 1. Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen. 2. Vorauszahlungen sind auf die nächst fälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind. (3) 1. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen. 2. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. 3. Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt. 4. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden. 5. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung nach den Nummern 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 28 Tagen – beginnend am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 28 Tage – eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird. 6. Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern. (4) In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden. (5) 1. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen.2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. 3. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Der Auftraggeber kommt jedoch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. 4. Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Frist verstrichen ist. (6) Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt. |