Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Nachgang zu seiner Entscheidung vom 01.08.2013 (Az.: VII ZR 6/13) erneut Gelegenheit darüber zu urteilen, ob Schwarzarbeit zu vergüten ist. Ein Unternehmer hatte mit seinem Auftraggeber vereinbart, dass die Elektroarbeiten auf einen Teil gegen Rechnung und Umsatzsteuerausweis und den verbleibenden Teil ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer, also „schwarz“, bezahlt werden. Der Auftraggeber zahlte nur teilweise, weshalb der Elektroinstallateur Klage erhob. Der BGH hat mit Urteil vom 10.04.2014 (Az.: VII ZR 241/13) die Klage des Unternehmers auf Zahlung der vereinbarten Vergütung abgewiesen. Wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) ist der gesamte Werkvertrag zur Erbringung der Elektroarbeiten wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist. Zugleich stellt der BGH klar, dass dem Elektroinstallateur auch kein Zahlungsanspruch unter bereicherungsrechtlichen Gründen zusteht.