Bedarf das Befahren von öffentlichen Straßen mit Gruppen-Tandems als Sondernutzung einer speziellen behördlichen Gestattung?

Verwaltungsrecht: Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis

Immer häufiger kann man auf deutschen Straßen Personengruppen im Rahmen von Familien- oder Betriebsfeiern auf großen Gruppenfahrrädern beobachten, die sich in munterer Geselligkeit durch den Straßenverkehr bewegen. Dabei stellt sich nicht nur für die Nutzer, sondern auch für Vermieter entsprechender Vehikel die Frage, ob diese ohne gesonderte behördliche Erlaubnis auf den öffentlichen Straßen betrieben werden dürfen. Dies wäre nach den gesetzlichen Vorgaben dann der Fall, wenn es sich bei der Nutzung entsprechender Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr um eine über den „Gemeingebrauch“ hinausgehende Sondernutzung von Straßen handelt.

Davon ist das Verwaltungsgericht Münster in dem bislang nicht rechtskräftigen Beschluss vom 28.05.2013 zum Aktenzeichen 8 L 229/13 ausgegangen.

Der Antragssteller, der sogenannte Gruppenfahrräder mit 2 bis 22 Sitzplätzen unter anderem für Betriebsfeiern und Familienausflügen vermietet, beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass er für die Nutzung von Tandems mit 12, 14, 15 oder 22 Sitzen auf öffentlichen Straßen keine straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis benötige. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Münster abgelehnt.

Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass eine Sondernutzung von Straßen nach den gesetzlichen Vorgaben vorliege, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutze. Die pauschale Feststellung, dass jede Nutzung der Tandems mit 12, 14, 15 oder 22 Sitzen eine Sondernutzungserlaubnis bedürfe, hat das Verwaltungsgericht allerdings nicht getroffen. Vielmehr sei auf die objektiven Umstände des Einzelfalls abzustellen, die in dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall das Gericht dazu veranlasst haben, von dem Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis auszugehen. Das Gericht ist insbesondere davon ausgegangen, dass es unerheblich sei, dass die vom Antragssteller beschriebenen Tandems im Gegensatz zu den sogenannten „Bier-Bikes“ ohne Bierfass, Zapfanlage sowie ohne Musikanlage und überdachtem Tisch ausgestattet seien. Diese fehlenden Bestandteile schließen nicht aus, so das Gericht, dass die Tandems zu anderen Vorhaben als zu Verkehrszwecken genutzt werden können und im Einzelfall auch zu solchen genutzt würden. Die Bauart der Tandems mit 12, 14, 15 oder 22 Sitzen schließe folglich nicht ihre Eignung aus, sie auch als Mittel für Partys, Feiern oder ähnlichen Veranstaltungen zu nutzen, woraus sich die Überschreitung des sogenannten Gemeingebrauchs ergebe.