Bestechlichkeit und Bestechung kommunaler Mandatsträger

Noch 2006 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass kommunale Mandatsträgerkeine Amtsträger i. S. der §§ 11 Absatz Nummer 2, 331 – 334 StGB sind. Nur eine konkrete „Unrechtsvereinbarung“ (Stimmenkauf oder –verkauf) hätte ggf. den Tatbestand der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB) erfüllen können.  Der Fall des „Anfütterns für allgemeine Gewogenheit“  wurde von § 108e StGB also nicht erfasst.Ob nun als Mitglied einer Gemeindevertretung oder als Mitglied eines kommunalen Ausschusses, wie dem Bauausschuss,  wer sich durch allgemeine Zuwendungen „erkenntlich“  oder „gefügig“ zeigte, musste für sein korruptes Verhaltes strafrechtliche Sanktionen zumeist nicht fürchten. Korruptionsbekämpfung im kommunalen Bereich blieb auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes  ein Lippenbekenntnis.

Damit ist nunmehr Schluss. Zukünftig drohen neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Aberkennung der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen. Denn der Bundestag hat am 21.02.2014 die Strafrechtslücke geschlossen, mit der Erweiterung des § 108e StGB einen Straftatbestand geschaffen, der strafwürdige korruptive Verhaltensweisen von und gegenüber kommunalen Mandatsträgern erfasst.