Bürgerenergiegesellschaft im EEG 2017 – Förderung der Bürger- und Gemeindenbeteiligung durch Privilegien bei der Ausschreibung

Unter Bürgerbeteiligung verstand man bis vor wenigen Jahren, dass Bürgern die Möglichkeit gegeben wurde, bei Planungen und Vorhaben durch die Abgabe eigener Stellungnahmen mitreden zu können. Das Mitspracherecht, das als akzeptanzfördernd verstanden wird und der möglichst frühzeitigen Erkennung und Ausräumung von Konflikten dient, ist aus dem Planfeststellungsrecht, dem Immissionsschutzrecht und dem Planungsrecht nicht mehr wegzudenken. Im Zuge des Ausbaus der erneuerbaren Energien formierte sich ein neues Verständnis des Begriffs „Bürgerbeteiligung“, das über das bloße Mitreden hinausgeht. Ausgangspunkt und Auslöser für das Bemühen war der Versuch, der Kritik am weiteren Ausbau der Windenergie entgegenzutreten, die gerade in strukturschwachen ländlichen Regionen oft davon geprägt ist, dass die Menschen vor Ort mit den Beeinträchtigungen der Anlagen leben müssten, das Geld aber andernorts verdient werde. In Mecklenburg-Vorpommern wagte man den in mehrfacher Hinsicht ambitionierten Vorstoß, die Bürgerbeteiligung gesetzlich vorzuschreiben und als verbindliches Ziel der Raumordnung vorzusehen (vgl. Änderung des Landesplanungsgesetzes M-V, LPlG M-V und Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz M-V, BüGembeteilG M-V). Die Rechtmäßigkeit des Vorstoßes, insbesondere mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz (vgl. dazu nunmehr § 36g Abs. 6 EEG 2017) und die Verfassungsgemäßheit des BüGembeteilG M-V sowie die Frage, ob die Förderung der Bürgerbeteiligung eine Materie darstellt, die mit dem Recht der Raumordnung geregelt werden kann, sind interessante Fragen, die hier nicht behandelt werden. Das Motto „Mitverdienen“ statt „Mitreden“ führte zu einem Wandel des Begriffsverständnisses der Bürgerbeteiligung, welcher nun auch auf bundesrechtlicher Ebene Eingang gefunden hat. Das Erneuerbare Energien Gesetz sieht in seiner ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung (EEG 2017) erstmals Regelungen vor, die die Bürgerbeteiligung fördern. Freilich besteht die Förderung allein darin, dass diejenigen Gesellschaften, die die Anforderungen an eine Bürgerenergiegesellschaft erfüllen, im Rahmen der Ausschreibung von Förderkapazitäten gegenüber allen anderen an der Ausschreibung teilnehmenden Akteuren begünstigt werden. Bürgerenergiegesellschaften wird eine Zuschlaggarantie eingeräumt, womit ihnen die Gelegenheit gegeben wird, auch künftig auf eine garantierte Förderung zu setzen, allerdings nicht zu feststehenden Preisen, sondern nach Maßgabe des jeweils noch berücksichtigten Höchstgebots.

Definition der Bürgerenergiegesellschaft

In § 3 Nummer 15 EEG 2017 wird erstmals der Begriff der Bürgerenergiegesellschaft definiert. Eine solche muss aus mindestens zehn natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern bestehen (Buchstabe a), bei der mindestens 51% der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die seit mindestens einem Jahr vor Abgabe des Gebots in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis, in der oder in dem die Windenergieanlage errichtet werden soll, mit Hauptwohnsitz gemeldet sind (Buchstabe b) und bei der kein Mitglied der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält (Buchstabe c). Bei einem Zusammenschluss mehrerer juristischer Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft genügt es, wenn jedes Mitglied der Gesellschaft die Voraussetzungen nach Buchstaben a bis c erfüllt.

Privilegien und Anforderungen im Einzelnen

Die zugunsten der Bürgerbeteiligung vorgesehenen Privilegien sind auf bis zu sechs Windenergieanlagen von insgesamt nicht mehr als 18 Megawatt begrenzt.

Zugunsten der Bürgerenergiegesellschaft wird vom Erfordernis der materiellen Präqualifikation eine Ausnahme gemacht. Eine Bürgerenergiegesellschaft muss daher, anders als andere Bieter, nicht über eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verfügen, um an einer Ausschreibung teilnehmen zu können, sondern muss sich zunächst nur auf den Landkreis festlegen, in dem das Vorhaben realisiert werden soll (§ 36g Absatz 1 EEG 2017).

Die Bürgerenergiegesellschaft hat durch Eigenerklärung nachzuweisen, dass sie die Anforderungen an § 3 Nummer 15 EEG 2017 erfüllt und es weder die Bürgerenergiegesellschaft noch eines ihrer stimmberechtigten Mitglieder selbst oder als stimmberechtigtes Mitglied einer anderen Gesellschaft dürfen in den zwölf Monaten, die der Gebotsabgabe vorangegangen sind, einen Zuschlag für eine Windenergieanlage an Land erhalten haben. Außerdem muss die Bürgerenergiegesellschaft selbst Eigentümerin der Fläche, auf der die Windenergieanlage errichtet werden soll, sein oder über eine Zustimmung seitens des Eigentümers verfügen. Bei Gebotsabgabe sind außerdem ein Ertragsgutachten einzureichen sowie die Anzahl der geplanten Windenergieanlagen mitzuteilen.

Die anlässlich der Ausschreibung zu stellende Sicherheit ist bei Bürgerenergiegesellschaften zweigeteilt. Bei Gebotsabgabe ist eine Erstsicherheit in Höhe von 15,00 Euro, anstatt wie bei herkömmlichen Bietern 30,00 Euro, je Kilowatt zu installierender Leistung zu entrichten (§ 36g Absatz 2 Nummer 1, §§ 31, 36a EEG 2017). Jedoch ist die Sicherheit nach Erlangung einer BImSchG-Genehmigung um weitere 15,00 Euro je kW aufzustocken (§ 36g Absatz 2 Nummer 2 EEG 2017).

Für Bürgerenergiegesellschaften verlängert sich die in § 36e Absatz 1 EEG 2017 festgelegte Realisierungsfrist um 24 Monate.

Erforderlich ist sodann die formelle Zuordnung des Zuschlags zu dem genehmigten Vorhaben, die innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Erteilung der BImSchG-Genehmigung bei der Bundesnetzagentur durch die Bürgerenergiegesellschaft unter Beachtung der Anforderungen von § 36g Absatz 3 EEG 2017 zu beantragen ist. Die Zuordnung ist notwendig, da ein Zahlungsanspruch nur im Hinblick auf eine bestimmte Anlage bestehen kann (§ 22 Absatz 2 Satz 1 EEG 2017). Es handelt sich bei der zwei-Monats-Frist um eine materielle Ausschlussfrist, deren Versäumen ein Erlöschen des Zuschlags zur Folge hat (§ 35a Absatz 1 EEG 2017). Die Erteilung des Zuschlags setzt außerdem voraus, dass die Gemeinde, in der das Vorhaben realisiert werden soll oder eine Gesellschaft, an der die Gemeinde zu 100% beteiligt ist, eine finanzielle Beteiligung in Höhe von 10 Prozent an der Bürgerenergiegesellschaft hält oder dass der Gemeinde oder der Gesellschaft eine entsprechende Beteiligung angeboten worden ist. Der Nachweis dieser Voraussetzungen erfolgt durch Eigenerklärung der Bürgerenergiegesellschaft.

Wenn die Bürgerenergiegesellschaft die Anforderungen erfüllt, erhält das durch sie geplante Vorhaben eine Förderung in Höhe des höchsten im jeweiligen Gebotstermin noch bezuschussten Gebots. Das Ausschreibungsverfahren funktioniert wie eine umgekehrte Versteigerung, bei der auf Förderkontingente in Gestalt von Ausschreibungsmengen geboten wird, die in zu installierender Leistung bemessen werden. Derjenige, der das niedrigste Gebot abgibt, wird zuerst berücksichtigt und diejenigen, deren Gebote höher sind, haben nur dann eine Chance auf einen Zuschlag, wenn es noch etwas zu verteilen gibt. Naturgemäß birgt dieses Konzept für Bieter das Risiko, dass sie leer ausgehen, wenn sie mit einem eher hohen Gebot bieten. Bürgerenergiegesellschaften profitieren insoweit, als dass für sie stets das im jeweiligen Gebotstermin höchste Gebot gilt.