Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Nachdem der Bundestag am 27. Juni 2013 das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ verabschiedet hat, wurde das Gesetz am 08. Oktober 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten.

Der Volltext ist hier abrufbar:

http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl113s3714.pdf#__Bundesanzeiger_BGBl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s3714.pdf%27]__1384271641622

Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, dass Verbraucher künftig insbesondere vor zu hohen Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen geschützt sind. Damit sollen vor allem die massenhaft auftretenden Abmahnungen und damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten im Bereich des so genannten „Filesharing“ eingedämmt werden.

Dieses gesetzgeberische Ziel soll dadurch erreicht werden, dass die Abmahngebühren nunmehr unter deutlich klareren Voraussetzungen als bisher „gedeckelt“ werden sollen.

Sofern die Abmahnung berechtigt und wirksam ist, sollen nach dem neuen § 97a Urheberrechtsgesetz künftig als Ersatz für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nur die gesetzliche Gebühr nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von 1.000,00 € verlangt werden können, was derzeit Gebühren in Höhe von 104,00 € netto und zuzüglich Mehrwertsteuer 123,76  €  brutto (155,30 € nach dem RVG a.F. bis zum 31.07.2013) entsprechen würde. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn der genannte Wert nach den „besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig“ ist.

Der letzte Satz dürfte regelmäßig zu unterschiedlichen Ansichten und somit Streitigkeiten führen. Es darf gespannt erwartet werden, welche Einzelfallrechtsprechung hierzu entwickelt wird.

Ob und wann eine urheberrechtliche Abmahnung wirksam ist, wurde auch neu geregelt. Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise künftig

1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,

2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,

3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

aufzuschlüsseln und

4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Damit birgt eine zu weit formulierte Unterlassungserklärung künftig das erhebliche Risiko, dass die Abmahnung insgesamt unwirksam ist und somit auch kein Kostenersatz für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gefordert werden kann.

Ferner ist es in der Vergangenheit zur erheblichen Belastung einzelner Gerichte, beispielsweise der Amts- und Landgerichte in München mit urheberrechtlichen Fällen gekommen.

Künftig soll für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person zunächst das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk die Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz hat.

Es steht zu erwarten, dass damit – anders als bisher – es verstärkt darauf ankommen wird, wie das jeweils zuständige Gericht die Regelungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken auslegen und anwenden wird. Es wird mithin künftig für die abmahnenden Anwälte mehr denn je auf die Kenntnis der und Auseinandersetzung mit der regionalen Rechtsprechung ankommen. Die Wahl eines „Abmahner-freundlichen“ Gerichtsstandes ist in den meisten Fällen jedenfalls abgeschnitten worden.  

Doch das Gesetz bringt noch eine Reihe weiterer wichtiger Änderungen, die ob der Brisanz des Vorstehenden nicht untergehen sollten.

Unternehmen müssen künftig beispielsweise Gewinnspiele nicht mehr per Anruf, sondern nur noch in Textform vertraglich vereinbaren. Die wird damit begründet, dass Verbraucher langfristige vertragliche Bindungen eingehen, ohne dass dies im Rahmen der Situation eines Telefonates wahrgenommen wird. Insoweit wurden auch die Höchstgrenzen für Bußgelder von 50.000 € auf empfindliche 300.000 € versechsfacht.

Auch haben die Regelungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Inkassoverfahren für mehr Klarheit gesorgt.  Insoweit muss in Zukunft dafür Sorge getragen werden, dass schon aus der Rechnung ersichtlich ist, wer Auftraggeber des Inkassounternehmen ist, warum es einen bestimmten Betrag einfordert, ferner muss erkennbar sein wie die Inkassokosten berechnet wurden.

Wie im Urheberrecht scheidet aufgrund der Neuregelung des Gerichtsstandes im Wettbewerbsrecht auch aus, dass sich der Kläger das Gericht mit der für ihn günstigsten Rechtsprechung aussuchen kann.