EEG: Erwerb alter Windenergieanlagen für EEG-Repowering

Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) sieht eine Sonderzahlung für das so genannte Repowering vor. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, alte ineffiziente Windenergieanlagen durch neue leistungsstärkere und größere Windenergieanlagen zu ersetzen. Windenergieanlagen sind früher oft  verstreut über die Landschaft errichtet worden und werden manchmal als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes angesehen. Nahezu im gesamten Bundesgebiet werden Windenergieanlagen heutzutage in so genannten Konzentrationsflächen zusammengefasst, wodurch die unvermeidbaren Störungen zumindest flächenmäßig beschränkt werden. Anknüpfungspunkt für die Erhöhung der Vergütung für das Windenergie Repowering ist, dass die zu ersetzende Windenergieanlage ihrerseits einen Vergütungsanspruch nach dem EEG innehatte. Diese Voraussetzung hat eine besondere Bedeutung, wenn eine alte Windenergieanlage zu dem Zweck erworben wird, diese durch eine neue Windenergieanlage zu ersetzen und damit den Repoweringbonus zu generieren.  In den Verträgen zum Erwerb alter Windenergieanlagen, die zumeist nur die Anlage selbst betreffen und den Mietvertrag bzw. Nutzungsvertrag unberührt lassen, werden Regelungen zur Verantwortung dafür, dass die alter Windenergieanlage einen EEG- Vergütungsanspruch begründen muss, oft vernachlässigt. Das kann zur Folge haben, dass der Repoweringbonus nicht besteht oder schlimmer noch, zurückzuzahlen ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht gegeben waren. Empfehlenswert ist es daher, in den Vertrag eine entsprechende Garantie aufzunehmen oder, sofern sich der Vertragspartner darauf nicht einlassen möchte, sich selbst Gewissheit über die EEG Berechtigung der Windenergieanlage zu verschaffen.

Dafür notwendig, sofern vorhanden:

  • ursprüngliche Genehmigung zur Errichtung der Anlage
  • Inbetriebnahmeprotokoll
  • Einspeisenachweise bzw. Abrechnungen des Netzbetreibers
  • Vergewisserung darüber, dass die seinerzeit in Betrieb genommene Anlage identisch mit der nun zu erwerbenden Anlage ist

Beim Erwerb von alten Windenergieanlagen stellt sich die Frage, inwieweit Regelungen zweckmäßig und notwendig sind. In jedem Fall empfiehlt es sich, eine Liste mit Kriterien aufzustellen, die erfüllt bzw. durch den Veräußerer gewährleistet oder besser noch garantiert werden. Umfasst sein sollten, jeweils in Verbindung mit Gewährleistungs- oder Garantiezusagen bzw. Freistellungsverpflichtungen, unter anderem folgende Punkte:

  • Der Veräußerer steht dafür ein, dass die Angaben (insbesondere zu Inbetriebnahme, Vergütungsanspruch usw.) korrekt sind.
  • Die Alt-WEA ist sämtlich im Besitz und rechtsmängelfreien Eigentum des Veräußerers. Der Veräußerer ist allein verfügungsberechtigt; insbesondere von Seiten Dritter bestehen keine Rechte (z. B. Eigentum, Sicherungseigentum, Pfandrechte, Vorkaufsrechte), die die Durchführung dieses Vertrages behindern oder verhindern könnten.
  • Soweit die Mitwirkung (z.B. Zustimmung, Genehmigung) von Gesellschaftern erforderlich ist, steht der Veräußerer dafür ein und wird, insbesondere durch Herbeiführung entsprechender Beschlussfassungen, die Durchführbarkeit dieses Vertrages bewirken.
  • Für den, insbesondere EEG-konformen, Betrieb der Alt-WEA liegen sämtliche erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse vor und es besteht ein Anspruch auf Vereinnahmung der EEG-Vergütung. Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Alt-WEA ist rechtskräftig/bestandskräftig. Alle Auflagen aus der Baugenehmigung inklusive der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind erfüllt.
  • Die Alt-WEA ist unter Beachtung aller anwendbaren Rechtsvorschriften und behördlichen Weisungen errichtet und erneuert worden und wird gegenwärtig in Übereinstimmung mit diesen betrieben. Die Alt-WEA befindet sich in technisch einwandfreiem Zustand. Notwendige Wartungen und Inspektionen wurden in der Vergangenheit jeweils zeitgerecht ausgeführt; Reparaturen oder größere Wartungsarbeiten stehen nach Kenntnis des Veräußerers nicht an.
  • Die Alt-WEA ist nicht Gegenstand von gerichtlichen, vor- oder außergerichtlichen Auseinandersetzungen, weder öffentlich-rechtlicher noch zivilrechtlicher Natur. Der Stilllegerin sind insbesondere weder Widersprüche, Anfechtungsklagen noch Unterlassungsaufforderungen, die Geltendmachung von Ansprüchen oder Nachbarklagen bekannt. Das gilt auch für in Hinblick auf Kabelinfrastruktur in Frage kommende Ansprüche Dritter nach EnWG.
  • Die Alt-WEA ist nicht Verursacher von Altlasten, schädlichen Bodenverunreinigungen oder sonstigen Verunreinigungen und steht auch nicht in Verdacht, für solche ursächlich zu sein.
  • Arbeits- und Dienstverhältnisse sind mit der Alt-WEA nicht verbunden und werden nicht übernommen. Der Veräußerer erklärt, dass in Bezug auf Alt-WEA keine Arbeits- und Dienstverhältnisse mit dem Stillleger begründet wurden oder bestehen (§ 613a BGB).
  • Die Verträge, Rechte und Rechtspositionen, die zum EEG konformen Betrieb der Alt-WEA erforderlich sind, bestehen uneingeschränkt, insbesondere frei von Rechten Dritter und sind weder gekündigt oder angefochten noch wurde auf sie verzichtet. Zahlungen an Dritte für Rechte, die für den Betrieb der Alt-WEA erforderlich sind, insbesondere aufgrund von Pachtvertrag, Nutzungsvertrag, Gestattungsvertrag oder Duldungsvertrag, sind stets zeitgerecht geleistet worden. Vermieter- oder Verpächterpfandrechte an der Alt-WEA bestehen nicht.
  • Der Grundstückseigentümer des Alt-WEA Standortgrundstücks hat bei Baubeginn der Alt-WEA nicht beabsichtigt, die Alt-WEA im Anschluss an die seinerzeit beabsichtigte voraussichtliche Betriebsdauer weiter zu betreiben, weder selbst noch durch Dritte. Dem Grundstückseigentümer wurde insbesondere kein Vorkaufsrecht an der Alt-WEA eingeräumt.
  • Ansprüche des Netzbetreibers auf Rückzahlung von Zuvielzahlungen bestehen nicht. Der Veräußerer stellt den Erwerber von Rückforderungsansprüchen des Netzbetreibers frei.

Konflikte entstehen bei Repowering-Vorhaben oft erst, nachdem die neue Windenergieanlage in Betrieb gegangen und die ersten Repowering-Raten gezahlt worden sind. Stellt der Netzbetreiber dann fest, dass die Alt-WEA gar keinen Vergütungsanspruch innehatte, kann das für den Erwerber weit reichende Konsequenzen haben: Der Netzbetreiber fordert in diesem Fall die gezahlten Repowering Zahlungen zurück. Darüber hinaus sollte der Erwerber vor weitergehenden Rückforderungsansprüchen geschützt sein, da er zumeist auch als Anlagenbetreiber der Alt-WEA für durch diese zu Unrecht vereinnahmte Einspeisevergütung haftbar gemacht werden kann.