Einschulungen 2018 – Wunschschule, Aufnahmekapazität, Härtefall

Alle Jahre wieder – auch 2018 – werden in Rostock eine Vielzahl von Kindern in die Grundschulen der Hansestadt eingeschult werden. Bereits im Vorfeld aber haben die Eltern bereits Post von den Schulen erhalten: Die Aufnahmekapazitäten der Schule seien erschöpft und die Eltern sollten vorab mitteilen, aus welchen Gründen sie ihr Kind an dieser Schule anmelden wollen. Vereinzelt sind dieses Jahr auch schon ablehnende Bescheide versendet worden, weil die Kapazitäten an der Wunschschule erschöpft seien.

Grund für die Beschränkung der Aufnahmekapazität an den Schulen ist oftmals deren nicht genügende Ausstattung mit Lehrern und der regelrechte Ansturm auf einige bestimmte Schulen. Aus diesem Grund unterlaufen den Schulen auch regelmäßig Fehler, die unter Umständen den Zugang zur Wunschschule ermöglichen.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass ein Anspruch auf den Zugang zu einer bestimmten Schule nicht ohne Weiteres besteht. Die Zugangsmöglichkeit ist beschränkt auf die an der Schule vorhandenen Aufnahmekapazitäten. Insofern ist von den Schulen aber eine differenzierte Prüfung gefragt. Denn einerseits sind sie zur Aufnahme nur im Rahmen ihrer Kapazität verpflichtet, andererseits haben sie wegen des grundgesetzlichen Schutzes für Ehe und Familie, insbesondere aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, eine korrekte Ermessensprüfung und -entscheidung durchzuführen. Diese Entscheidung kann gerichtlich überprüft werden.

Fehler entstehen dabei regelmäßig bei der Beurteilung von Härtefällen. Oftmals werden von den Schulen Details nicht richtig gewürdigt, die eine außergewöhnliche Belastung und damit einen Härtefall begründen. Härtefälle sind bei der Auswahlentscheidung angemessen zu berücksichtigen, so das Schulgesetz M-V. In der Vergangenheit hat sich aber gezeigt, dass gerade der Umgang mit Härtefällen die Schulen vor Probleme stellt. Die Kanzlei Andresen Rechtsanwälte hat hier in einer Vielzahl von Fällen – teilweise auf gerichtlichem Wege – bewirken können, dass fehlerhafte Ermessensentscheidungen der Schulen aufgehoben wurden und die Schüler an der Wunschschule eingeschult werden konnten.

Sollten Sie eine Ablehnung erhalten haben, sollten Sie den Sachverhalt anwaltlich prüfen lassen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die entsprechenden Schreiben nicht immer eindeutig die Ablehnung erkennen lassen und unter Umständen schon Fristen auslösen. Anwaltlicher Rat sollte also besser zu früh, als zu spät eingeholt werden. Das gilt umso mehr, als dass in den Einschulungsfällen der bloße Widerspruch oft nicht ausreicht, sondern weitere Anträge gestellt werden müssen.

Generell gilt, dass sich oftmals noch Argumente für die Aufnahme Ihres Kindes an die gewünschte Schule finden lassen. Die Kanzlei Andresen Rechtsanwälte verfügt auf diesem Gebiet über umfangreiche Erfahrungen und steht Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.