Gerichts- und Anwaltskosten sind steuerlich absetzbar
Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 19.02.2013 entschieden, dass die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können (Az. 10 K 2392/12 E). In dem entschiedenen Fall hatte einer der geschiedenen Ehegatten Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195,00 Euro für die Ehescheidung aufgewandt und wollte diese steuerlich als Abzug behandelt wissen.
Die Kosten betrafen aber nicht nur die eigentliche Ehescheidung, sondern auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer vergleichsweisen Regelung zum Versorgungsausgleich, zum Zugewinnausgleich und zum nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte die Kosten nur insoweit an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Soweit die Aufwendungen auf die Regelung der Vermögensauseinandersetzung und der Unterhaltsansprüche entfielen, ließ das Finanzamt sie nicht zum Abzug zu. Dieses Vorgehen entspricht dem Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 20.12.2011 (BMF-Schreiben vom 20.12.2011, Bundessteuerblatt I 2011, 1286). Danach lässt die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen einen vollständigen Abzug der Zivilprozesskosten nicht zu.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat hingegen zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerwirksam zum Abzug zugelassen und sich damit zugleich gegen diesen Nichtanwendungserlass des BMF gestellt. Eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mithilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssen regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden können, erklärten die Richter. Sie ließen
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) unter Änderung der Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen können und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind (BFH, Urteil v. 12.5.2011 – VI R 42/10). Zuvor hatte der BFH noch entschieden, dass die Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren keine außergewöhnlichen Belastungen sind (s. BFH, Urteil v. 30.5.2005 – III R 36/03). Nach Änderung der Rechtsprechung erscheine es angemessen, dem BFH Gelegenheit zu geben, die einschränkende Rechtsprechung zu den Kosten eines Ehescheidungsverfahrens zu überprüfen. Im Übrigen seien weitere Revisionsverfahren zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus der Inanspruchnahme von Gerichten als außergewöhnliche Belastungen beim BFH anhängig (Az. X R 34/12, IX R 41/12, VI R 66/12, VI R 69/12, VI R 70/12). Die Frage der Abzugsfähigkeit erscheine daher insgesamt höchstrichterlich klärungsbedürftig.