Familienrecht: Elternunterhalt

Was bleibt dem unterhaltspflichtigen Kind?

Nicht nur Kinder sind gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigt, sondern auch die Eltern können ihre Kinder auf Unterhalt in Anspruch nehmen. Dies folgt aus § 1601 BGB wonach sich Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet sind. Allerdings ist der Ehegatte oder auch Lebenspartner zunächst vor den Kindern verpflichtet.

Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Kinder durch die Eltern auf Unterhalt ist, dass diese sich selbst nicht unterhalten können und das in Anspruch genommene Kind leistungsfähig ist.Hierbei spielen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine zentrale Bedeutung. Die Ermittlung der Einkommensverhältnisse ist wesentliche Ausgangsbasis, wobei die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den minderjährigen und in der Schulausbildung befindlichen volljährigen Kindern stets vorrangig zu berücksichtigen sind.

Der Mindestselbstbehalt gegenüber den Eltern beträgt derzeit 1.600,00 € (Stand 01.01.2013), zuzüglich der Hälfte desdarüberhinausgehenden Einkommens. Er bestimmt sich jedoch auch nach dem jeweiligen Einzelfall, so dass eine Erhöhung stets konkret zu prüfen ist. So kann beispielsweise der Selbstbehalt schon dann erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die im Selbstbehalt hierfür berücksichtigten Beträge übersteigt.

Wenn der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen nicht bestritten werden kann, hat das unterhaltspflichtige Kind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen ergäben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem diene auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5% von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibe dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar

Mit Beschluss vom 07.08.2013 hat der BGH hierzu entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen unterhaltspflichtigen Kindes grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Dementsprechend muss eine Immobilie auch nicht belastet werden, um aus dem Darlehen Unterhalt zu zahlen.

Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5% vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht.

In der Regel ist auch eine Vermögensreserve zuzubilligen. Hier gibt es keine allgemeinen Werte. Entscheidend ist im Unterhaltsrecht wie immer die jeweilige individuelle Situation.