Familienrecht: Nachehelicher Unterhalt bei langer Ehedauer

Änderung zum nachehelichen Unterhalt bei langer Ehedauer

Ehegatten können auch nach der Ehescheidung Anspruch auf Unterhalt haben. Hierbei handelt es sich um den sogenannten nachehelichen Unterhalt, der an verschiedene Anspruchsvoraussetzungen knüpft und voraussetzt, dass der Ehegatte außerstande ist, nach der Ehescheidung für sich selbst zu sorgen. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung.

Mit der Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 ist der § 1578 b BGB als eine neue Kernvorschrift eingeführt worden. Dies ist eine für alle Unterhaltstatbestände geltende Billigkeitsregelung, die eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung, aber auch die Kombination beider Reduzierungsmöglichkeiten ermöglicht. Billigkeitsmaßstab ist dabei insbesondere das Vorliegen ehebedingter Nachteile. Diese Vorschrift ist insbesondere bei Altehen, die vom klassischen Rollenbild geprägt waren, in Diskussion geraten. Im Vertrauen auf das alte Unterhaltsrecht und damit in der Regel lebenslange Absicherung haben Frauen oft in eine Aufgabenteilung eingewilligt, die ihnen die Haushaltsführung und Kindesbetreuung zuweist, während der Ehemann das Erwerbseinkommen beisteuert und seine berufliche Karriere fördert. Nach Scheidung einer solchen Ehe steht die Frau mangels beruflicher Ausbildung und in Anbetracht ihres bereits fortgeschrittenen Alters oft ohne reale Aussicht auf ein angemessenes Erwerbseinkommen da. Dennoch wurde nach dem neuen Unterhaltsrecht der Unterhaltsanspruch stark eingeschränkt. Die lange Ehedauer fand hierbei keine ausreichende Berücksichtigung, obwohl dies gerade nicht der Intention des Reformgesetzgebers entsprach.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 06.10.2010, Az. XII ZR 202/08 verdeutlicht, das eine Befristung oder Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt bei Ehen von langer Dauer unbillig sein kann.

Zum 01.03.2013 ist daher der § 1578 b BGB geändert worden, der die Ehedauer als weiteren Billigkeitsmaßstab bei der Bemessung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile in § 1578b BGB ausdrücklich berücksichtigt.