Familienrecht: Recht auf Vornamenswahl für ein Kind

Das OLG Bremen hat mit Beschluss vom 20.06.2014, Az. 1 W 19/14 entschieden, dass Eltern ihr Kind mit Vornamen nicht „Waldmeister“ nennen dürfen, da  die Gefahr, dass das Kind aufgrund dieses Namens der Lächerlichkeit preisgegeben wird, naheliegt. Das Standesamt und das Amtsgericht Bremen haben diesen Vornamen auch als dritten Vornamen zuvor als unzulässig abgelehnt.

Gesetzliche Bestimmungen, die die Wahl des Vornamens regeln, bestehen nicht. Eltern haben grundsätzlich die freie Wahl eines Vornamens für ihr Kind als Ausdruck der elterlichen Sorge. Die Namensgebung soll dem Kind die Chance für die Entwicklung seiner Persönlichkeit eröffnen und seinem Wohl dienen, dessen Wahrung den Eltern als Recht und Pflicht gleichermaßen anvertraut ist. Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität sowie Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Dem heranwachsenden Kind hilft er, seine Identität zu finden und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen.

Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl darf nur dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl beeinträchtigt. Der Staat ist in Wahrnehmung seines Wächteramts nach Art. 6 Abs. 2 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls wird bejaht, wenn ein Vorname die naheliegende Gefahr begründet, dass er das Kind in der Entfaltung seiner Persönlichkeit hindert. Dabei darf die Möglichkeit, dass das Kind mit seinem Namen in seiner Umwelt auf Probleme stößt, nicht allzu fern liegen.

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