Familienrecht: Sorgerechtsreform aktuell

Erhebliche Erleichterungen für das Sorgerecht unverheirateter Väter

Nun ist es soweit. Am 19.05.2013 ist das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft getreten.  Der Gesetzgeber hat damit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 Rechnung getragen, wonach die bisherige gesetzliche Regelung als unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Vaters beanstandet wurde. Unverheiratete Väter konnten ohne Zustimmung der Mutter praktisch nie die elterliche Sorge für ihr Kind erlangen.

Ist die Mutter zur Abgabe einer Sorgeerklärung nicht bereit, kann nun der unverheiratete Vater beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragen.  Gemäß § 1626a Abs. 2 BGB n.F. überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. 

Die Mutter muss also ganz konkrete Gründe benennen, weshalb die gemeinsame elterliche Sorge sich negativ auf das Kindeswohl auswirken würde. Allein der Umstand, dass sie die elterliche Sorge nicht mit dem Vater ausüben möchte, genügt nicht. Das Verfahren vor dem Familiengericht setzt einen entsprechenden Antrag voraus, wobei außergerichtliche Bemühungen auf das Hinwirken der Abgabe einer Sorgeerklärung durch die Mutter gerade bei Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe vorausgesetzt werden.