Hochschulrecht: Die erfolgreiche Studienplatzklage

Was zur Vorbereitung einer Studienplatzklage notwendig ist

Jedes Jahr aufs Neue werden in ganz Deutschland teilweise hoch begehrte Studienplätze vergeben. Nicht immer gelingt dabei der Einstig für jeden Bewerber, was manch hoch motivierten Studienwilligen dazu bewegt, die „Einschreibung im Klagewege“ in Betracht zu ziehen.

Dabei sollte auch bei zulassungsbeschränkten Studiengängen und Studiengängen die über die Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) über www.hochschulstart.de beantragt werden müssen folgendes Vorgehen beachtet werden:

Voraussetzung ist – auch bei einer zentralen Vergabe  – in jedem Falle die Bewerbung um den jeweiligen Studienplatz bei der gewünschten Hochschule.

Um Missverständnissen vorzubeugen: gemeint ist damit nicht der Antrag im Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung, der ohnehin zeitgerecht gestellt werden sollte!

Vielmehr sollte zusätzlich ein Antrag direkt bei der jeweiligen Hochschule auf „Aufnahme außerhalb der festgesetzten Kapazität“ gestellt werden.

Der Antrag sollte auch entsprechend so bezeichnet werden.

Ferner sollten die üblichen Antragsunterlagen wie Kopie eines Abiturzeugnisses oder eines etwaig schon vorliegenden Ablehnungsbescheides der Stiftung für Hochschulzulassung beigefügt werden.

Diese formlose Bewerbung außerhalb des Vergabeverfahrens muss bei der jeweiligen Universität/Fachhochschule direkt vor der Klage und vor einem einstweiligen Rechtschutzverfahren gestellt werden. Es empfiehlt sich, diesen Antrag per Einschreiben zu versenden.

Hintergrund ist der folgende:

Die Universität meldet der Stiftung für Hochschulzulassung  üblicherweise eine nach bestimmten Maßgaben errechnete Studienplatzhöchstzahl, aus der sich die Kapazität von aufzunehmenden Studenten ergibt.

Nur im Rahmen dieser Kapazität teilt die Stiftung für Hochschulzulassung dann auch die über Hochschulstart angemeldeten Studienbewerber (ggf. unter Beachtung der Kriterien der Zulassungsbeschränkung) zu.

Sollte die von der Hochschule angegebene Kapazität, die tatsächlich vorhandene Kapazität der Universität jedoch nicht voll ausschöpfen (was aus den unterschiedlichsten Gründen der Fall sein kann), wären theoretisch wegen dieser ungenutzten Kapazität noch Plätz frei.

Will der Studienplatzbewerber bei der Verteilung dieser Plätze ein Wort mitreden, muss er den vorgenannten Antrag auf Aufnahme außerhalb der festgesetzten Kapazität stellen. Ohne einen solchen, hat eine spätere Klage oder ein einstweiliges Rechtschutzverfahren, gerichtet auf einen solchen „außerkapazitären“ Studienplatz mangels Rechtschutzinteresse keine Aussicht auf Erfolg.

Wenn der Antrag auf einen außerkapazitären Studienplatz von der Hochschule abgewiesen wurde, muss der Bewerber unbedingt Widerspruch gegen diesen Ablehnungsbescheid erheben, damit er nicht rechtskräftig wird.

Zum anderen sollte parallel zeitgerecht ein der  Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht in Betracht gezogen werden.

Problematisch kann es dabei teilweise sein, dass sowohl in den einzelnen Bundesländern als auch von Universität zu Universität unterschiedliche Frist- und Formvorschriften für Klageverfahren und einstweilige Rechtschutzverfahren gelten, die unbedingt eingehalten werden müssen.

Beispielsweise ist hier in Mecklenburg-Vorpommern  eine Ausschlussfrist nicht gesetzlich geregelt, weshalb jedoch mit der der hiesigen landesrechtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte der vorbeschriebene Direktantrag spätestens bis zum jeweiligen Vorlesungsbeginn gestellt werden muss.

Zu beachten sind auch die spezifischen landesrechtlichen Unterschiede. Beispielsweise ist in Mecklenburg-Vorpommern erforderlich, dass eine Zulassung außerhalb der Kapazität einen Antrag im AdH-Verfahren für den betreffenden Studiengang und an der Hochschule für den jeweiligen Studienort gestellt wird.

Zusätzlich ist nach Erhalt eines Widerspruchsbescheides innerhalb der Klagefrist ein Klagantrag beim Verwaltungsgericht für das so genannte Hauptsacheverfahren einzulegen.

Der Studienplatzbewerber sollte zudem auch prüfen, ob der Quereinstieg über ein anderes Studienfach möglich ist.

Auch ein Quereinstieg über bisherige Studienleistungen (aus anderen Studiengängen) kann zum gewünschten Erfolg führen, wenn in höheren Semestern noch Studienplatzkapazitäten frei sind (beispielsweise wegen Abgängen von Studenten wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels). Insoweit sollte vorsorglich der Einstieg in ein höheres Semester beantragt werden und versucht werden, einen so genannten „Anrechnungsbescheid“ zu bekommen. Ein solcher bestätigt die Voraussetzungen, die den Einstieg in einem höheren Fachsemester ermöglichen können.