Immobilienrecht: Mangelhafte Immobilie – Haftungsbegrenzung im Falle des Erwerbs einer mangelhaften Immobilie

Mit Urteil vom 04.04.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) verkündet, dass die Schadensersatzpflicht des Verkäufers einer Immobilie wegen eines Mangels der Kaufsache (§ 437 Nr. 3 BGB) der Höhe nach bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten begrenzt sein kann. Vom Grundsatz her soll dies dann der Fall sein, wenn die Kosten zur Beseitigung der Mängel den Verkehrswert der Immobilie im mangelfreien Zustand übersteigen. Auch könne eine Begrenzung angezeigt sein, so der BGH (V ZR 275/12), wenn  die Mangelbeseitigungskosten mehr als 200 Prozent des mangelbedingten Minderwerts der Immobilie überschreiten. Für die Beurteilung ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Sanierungsmaßnahme (Mangelbeseitigung) abzustellen. Sollten sich im Nachgang hierzu nicht zu erwartende weitere Erforderlichkeiten zur erfolgreichen Mangelbeseitigung oder im Übrigen Kostensteigerungen einstellen, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde oder fortgeführt hätte. Insoweit trägt nach Auffassung des BGH der Immobilienverkäufer dieses (Prognose-) Risiko.