Künstlersozialkasse: Bundesregierung will die Anzahl von Überprüfungen erhöhen

Das Kabinett beschloss Ende April 2014 die schärferen Kontrollen bei abgabepflichtigen Unternehmen. Anstelle der bisher ca. 70.000 Kontrollen sollen künftig rund 400.000 Kontrollen jährlich stattfinden, wie das Arbeitsministerium mitteilte. Den erwarteten Mehreinnahmen von ca. 32 Mio Euro steht ein voraussichtlicher Verwaltungsaufwand von 13,6 Mio Euro gegenüber.

Die Künstlersozialkasse ermöglicht freien Künstlern und Publizisten eine Teilhabe an der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Begünstigt sind selbständig arbeitende Künstler und Publizisten, wohingegen angestellte Künstler und Publizisten ohnehin sozialversicherungspflichtig sind. Nach dem Künstlersozialkassengesetz (KSVG) haben Künstler und Publizisten nur 50 Prozent der Beiträge zu zahlen. Die andere Hälfte zahlt der Bund – zu 20 Prozent – und die Unternehmen, die von der Arbeit der Künstler und Publizisten profitieren – zu 50 Prozent. Solche Unternehmen sind klassisch der Auftraggeberseite zuzuordnen.

Zwar entsteht die Abgabepflicht der Unternehmen kraft Gesetzes. Viele Unternehmen versuchen indessen, sich die zusätzliche Abgabenlast zu ersparen oder ahnen schlichtweg nichts von ihrer Abgabepflicht. Die schärferen Kontrollen sollen nun im Rahmen der alle vier Jahre stattfindenden Arbeitgeberprüfungen durchgeführt werden. An der Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung ändert sich nichts, die Künstlersozialkasse erhält indessen ein eigenes Prüfrecht und kann damit eigeninitiativ tätig werden.

Wann entsteht die Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe?

Nach dem KSVG sind alle Unternehmen verpflichtet, die in § 24 KSVG aufgeführt sind, also beispielsweise Verlage, Agenturen, Theater, Galerien. Zu beachten ist, dass unter die Abgabepflicht auch Unternehmen fallen, die nicht bloß gelegentlich für eigene Werbezwecke Künstler oder Publizisten beauftragen. Dabei kann es je nach Umständen für „nicht nur gelegentlich“ ausreichen, wenn eine Beauftragung zwei bis drei mal im Jahr erfolgt. Das bedeutet, dass auch Handwerksbetriebe darunter fallen können, die von Publizisten für einen professionellen Internetauftritt Texte erstellen oder übersetzen lassen.

Was kann gegen Nachforderungen unternommen werden?

Erfahrungsgemäß werden Beitragsbescheide von der Künstlersozialkasse selbst oder der Deutschen Rentenversicherung erlassen. Will man sich gegen Forderungen zur Wehr setzen, muss man zunächst fristgerecht Widerspruch erheben. Das entbindet allerdings nicht von der Abgabe, denn in diesen Fällen haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Inhaltlich kann geprüft und beanstandet werden, ob das Unternehmen der Abgabepflicht unterliegt. Weitere Ansatzpunkte finden sich bei der Festsetzung der Abgabenhöhe. Denn als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden dürfen nur Zahlungen, die an Kreative im Sinne des Gesetzes geleistet wurden. In vielen Fällen ist keineswegs klar, ob ein Zahlungsempfänger die Anforderungen des KSVG erfüllt.

Rechnungen separat führen

Um unangenehmen Überraschungen vorzubeugen, sollten KSVG-relevante Vorgänge buchhalterisch getrennt geführt werden. Das erleichtert eine nachträgliche Aufarbeitung und Einschätzung der Erfolgsaussichten bei einem Vorgehen gegen einen Festsetzungsbescheid erheblich. Die potenzielle KSVG-Relevanz sollte bereits bei der Auftragserteilung berücksichtigt werden. Wenngleich ein „Geheimrezept“ zur Vermeidung der Abgabe nicht existiert, kann doch zumindest versucht werden, die rein künstlerische bzw. publizistische Leistung zu vergüten. Leistungen externer Mitwirkender sollten deshalb nicht bloß separat ausgewiesen, sondern unmittelbar mit diesen Mitwirkenden abgerechnet werden. Geschieht das nicht, werden die Künstlersozialkasse beziehungsweise die Deutsche Rentenversicherung die den Kreativen zugeflossenen Zahlungen als Bemessungsgrundlage heranziehen. Eine nachträgliche Änderung der Rechnungen ist dann nicht mehr möglich.

  • Rechtzeitig Widerspruch erheben
  • Relevante Rechnungen und Verträge separat führen
  • Nicht KSV-relevante Leistungen unmittelbar mit Dritten abrechnen (z. B. Bühnentechnik, Druckkosten, Miete)