Drosselung der Surfgeschwindigkeit bei Internet-Flatrate nach Verbrauch einer bestimmten Datenmenge rechtswidrig
Das Landgericht Köln hat mit einer Entscheidung vom 30.10.2013 (Aktenzeichen 26 O 211/13) der Deutschen Telekom untersagt, von Ihr angebotene Internetverbindungen bei Erreichen eines bestimmten Datenlimits zu drosseln, also die Verbindungsgeschwindigkeit einzuschränken. Nach Ansicht des Gerichts benachteiligen die Vertragsklauseln, die von Seiten der Telekom seit diesem Frühjahr Neukunden auferlegt werden diese unangemessen. Mit dem Begriff „Flatrate“ assoziiere der Kunde bei Festnetz-Internetzugängen eine bestimmte Surfgeschwindigkeit und müsse nicht mit etwaigen Restriktionen dieser rechnen, so das Gericht. Das Landgericht bemängelte diesbezüglich das gestörte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Bei VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit erhalte der Kunde nach erfolgter Drosselung nur noch weniger als zehn Prozent der vereinbarten Übertragungsgeschwindigkeit. Das Gericht vermochte es im Übrigen nicht, der vorgebrachten Argumentation der Telekom, eine entsprechende Drosselung sei unter anderem wegen der übermäßigen Belastung ihrer Netze durch sogenannten „Power-User“ gerechtfertigt, zu folgen. Es führte diesbezüglich insbesondere aus, dass der Bedarf nach Bandbreite vor allem auch durch das ständig steigende Angebot an Streaming-Möglichkeiten im Internet nicht nur die sogenannten Power-User sondern auch den gewöhnlichen Nutzer betreffe.
Mit dieser noch nicht rechtkräftigen Entscheidung gab das Gericht einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen statt. Diese wandte sich im Rahmen der Klage dagegen, dass die Telekom seit Mai diesen Jahres in neuen Verträgen eine Drosselung der Verbindungsgeschwindigkeit nach einem Verbrauch von 75 GB vorsehe, was ab dem Jahr 2016 greifen sollte.