Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof (BGH) Regelungen zu Renovierungen/Schönheitsreparaturen in Wohnungsmietverträge unter die Lupe genommen.
Es ging um eine sogenannte „Quotenabgeltungsklausel“ in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag. Die Klausel verpflichtet den Mieter, in einem bestimmten zeitlichen Abstand Schönheitsreparaturen in seiner Mietwohnung durchzuführen. Weiter bestimmte die Quotenklausel, dass der Mieter sich anteilig an den Kosten der Renovierung selbst dann beteiligen muss, wenn er vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeitpunkte zur Durchführung der Schönheitsreparaturen aus der Wohnung auszieht. Soweit hat der BGH dies noch als rechtmäßig angenommen. Hingegen hat das oberste Zivilgericht die vertragliche Reglung der Quotenklausel als rechtswidrig eingestuft, nach der die Kostenbeteiligung sich nach dem „Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts“ richtet. Diese Regelung ist, so der BGH, nicht nachvollziehbar und unverständlich als Berechnungsgrundlage von Renovierungsarbeiten und deshalb unwirksam (Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 285/12).