Nachbar- und Immobilienrecht: Das Erfordernis der Abmarkung

Streit unter Grundstücksnachbarn über Grundstücksgrenzen

Mit dem Kauf einer Immobilie ergibt sich für den Erwerber eine Vielzahl von zu beachtender und zu bedenkender Punkte. Dazu zählt auch, die eindeutige Klarstellung der Grundstücksgrenzen anhand vorhandener Grenzpunkte. Sofern diese vorhanden und ersichtlich sind, ergeben sich keine Probleme. Wenn aber solche nicht vorzufinden sind, führt dies häufig zu Unklarheiten bezüglich der maßgeblichen Grundstücksgrenzen. Diese erweisen sich allerdings von maßgeblicher Wichtigkeit, wenn der Erwerber zum Beispiel am Rand des erworbenen Grundstücks eine Bebauung plant und realisiert. Nicht selten führt dies zum Streit mit den Grundstücksnachbarn, mit dem sich sodann gar Gerichte zu beschäftigen haben.

Damit es zu solchen Streitigkeiten gar nicht erst kommen kann, empfiehlt es sich, auf die Suche nach vorhandenen Grenzmarkierungen, wie beispielweise offiziellen Grenzsteinen zu gehen. Sofern diese auffindbar sind, kann mit Hilfe des Liegenschaftsbuches der genaue Grenzverlauf ermittelt werden.

Als schwieriger erweist es sich, sofern keinerlei Markierungen aufzufinden sind, weil diese entweder im Laufe der Zeit „abhandengekommen“ sind oder es diese noch nie gegeben hat. Dies erfordert die Beauftragung eines öffentlichen Vermessungsbüros zur sogenannten Grenzherstellung.

Abmarkung meint in diesem Zusammenhang die rechtswirksame Kennzeichnung einer Grundstücksgrenze mit Hilfe von dauerhaften Grenzzeichen in der Örtlichkeit. Die Abmarkung dient dabei der Schaffung von Klarheit über den Grenzverlauf einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze durch Sichtbarmachung des Grenzverlaufs. Die Abmarkung stellt dabei einen beurkundeten Verwaltungsakt dar, der im Grenztermin den Beteiligten mündlich oder durch eine Benachrichtigung schriftlich bekannt gegeben wird.

Pflicht zur Abmarkung?

In Mecklenburg-Vorpommern ist im § 30 Absatz 1 des GeoVermG M-V geregelt, dass festgestellte Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, soweit diese zugleich Grenzpunkte von Grundstücksgrenzen sind oder werden sollen, dauerhaft und sichtbar abzumarken sind. Von dieser grundsätzlichen Pflicht sieht § 20 Absatz 2 GeoVermG M-V explizit aufgeführte Ausnahmen vor. So kann beispielsweise von der Abmarkung abgesehen werden, wenn Grenzpunkt durch dauerhafte Grenzeinrichtungen ausreichend erkennbar sind oder Grenzmarken die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würde sowie wenn die Abmarkung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre oder wenn durch diese ein Vermögensnachteil entsteht. In jedem Fall empfiehlt sich die genaue Prüfung der Voraussetzungen zur Absehung von einer Abmarkung.

Wer kann Abmarkung beantragen?

Das Abmarkungsbegehren eines Grundstückseigentümers berührt auch die Rechtsposition eines etwaigen Grundstücksnachbarn, so dass dessen Durchsetzung grundsätzlich das Einverständnis des entsprechenden Nachbarn voraussetzt. Das fehlende Einverständnis des Nachbarn ist aber in den Fällen ohne Belang, in denen die landesrechtlichen Regelungen in den Kataster- und Vermessungsgesetzen der Bundesländer eine öffentlich rechtliche Abmarkungspflicht der Grundstückseigentümer vorgesehen ist, die auch gegen den Willen des Grundstücksnachbarn durchgesetzt werden kann. In Mecklenburg-Vorpommern ist gemäß den Vorschriften des Gesetzes über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (GeoVermG M-V) eine Zustimmung des Grundstücksnachbarn nicht zwingend erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn ein Grundstückseigentümer den Antrag stellt. Ein Grundstückseigentümer kann folglich unabhängig von einer Zustimmung eines Nachbarn die Feststellung der Grundstücksgrenzen beantragen.

Wer trägt Kosten der Abmarkung?

Die Kosten der Abmarkung trägt grundsätzlich derjenige, der den entsprechenden Antrag gestellt hat. Wenn eine gemeinsame Grundstücksgrenze abgemarkt wird, ist der jeweilige Grundstücksnachbar neben dem Antragsteller ebenfalls Kostenschuldner, so dass der in Anspruch genommene Antragssteller gegen den Grundstücksnachbarn einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kosten hat.

Eine davon abweichende Kostenaufteilung kann sich ergeben, sofern es etwaige vertragliche Regelungen zwischen den Grundstücksnachbarn gibt oder einer der Nachbarn vorhandene Grenzzeichen vorsätzlich oder grob fahrlässig beseitigt oder versetzt hat.