Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.08.2015

Unterhaltspflichtige müssen mehr für ihre Kinder zahlen

Zum 01.08.2015 wurden die Düsseldorfer Tabelle, welche die Unterhaltsleitlinien und Regelsätze für den Kindesunterhalt festlegt, wieder angepasst. Dies beruht darauf, dass die Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags rückwirkend zum 01.01.2015 beschlossen wurden.

Die Kinder bekommen nun endlich wieder etwas mehr Geld.

Unterhaltspflichtig ist, wer das Kind nicht selbst betreut. Wer das Kind betreut, leistet seinen Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Barunterhalt und Betreuungsunterhalt werden als gleichwertig angesehen.

Die Höhe des Barunterhaltes richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie der Anzahl seiner Unterhaltsverpflichtungen.  Vom Einkommen können berufsbedingte Aufwendungen oder berücksichtigungsfähige Schulden abziehbar sein. Schließlich muss der Selbstbehalt von derzeit 1.080,00 € bei erwerbstätigen und 880,00 € bei nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gewahrt bleiben. Bei der letzten Änderung der Düsseldorfer Tabelle war der Selbstbehalt für den unterhaltspflichtigen Elternteil insoweit jeweils erhöht worden.

Wer zum Beispiel 100 % des Mindestunterhaltes zu zahlen hat, muss ab dem 01.08.2015 für ein Kind von 0-6 nun 236,00 €, für ein Kind von 6-11 nun 284,00 € und für ein Kind von 12-17 nun 348,00 € unter Berücksichtigung des anteiligen Kindergels für ein erstes Kind zahlen.

Achtung: bei einem dynamischen Unterhaltstitel, in der Regel bei gerichtlichen Beschlüssen und Jugendamtsurkunden, erhöht sich der Kindesunterhalt automatisch. Andernfalls muss der Unterhaltspflichtige zur höheren Unterhaltszahlungen unbedingt aufgefordert werden.