Baubehördliche Verpflichtung zur Neudeckung eines Daches aufgrund erheblicher Blendeffekte durch lasierte Dachziegel
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat jüngst entscheiden, dass einem durch blendende Dachziegel beeinträchtigten Grundstücksnachbar diese nicht dulden muss.
Dem lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Ein Grundstückseigentümer deckte sein Dach mit lasierten Dachziegeln ein, obwohl sowohl die Baugenehmigung als auch die maßgeblichen Bauvorschriften lediglich Materialien ohne reflektierende Wirkung vorsahen. Bei vorliegendem Sonnenschein ging von dem betreffenden Dach jedoch eine derart massive Blendwirkung aus, dass die direkte Nachbarin die Baubehörde gerichtlich zum Einschreiten verpflichten wollte. Nachdem die Baubehörde zunächst ein Einschreiten unter Verweis auf die nicht vorliegende nachbarschützende Wirkung ablehnte, erhob die Nachbarin Klage über die der Verwaltungsgerichtshof nunmehr in zweiter Instanz zu entscheiden hatte. Dieser entschied mit Urteil vom 19.07.2007 (Aktenzeichen 3 S 1654/06) zu Gunsten der „geblendeten“ Nachbarin und verpflichtete die Behörde gegen den Eigentümer des blendenden Daches einzuschreiten. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus, dass die Errichtung des Daches mit lasierten, reflektierenden Dachziegeln rechtswidrig war. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Verwendung reflektierender Dachziegel gegen das nachbarliche Rücksichtsnahmegebot verstoße. Zudem könne es der „geblendeten“ Nachbarin nicht zugemutet werden, erforderliche Maßnahmen zur Abschirmung zu treffen, da diese vorliegend zur „Einmauerung“ dieser geführt hätten.