Der seit 1. Juli 2008 gesetzlich vorgesehene Energieausweis ist zwar in aller Munde. Durch wen und in welchen Fällen dieser zu leisten ist, ist jedoch Vielen noch weitgehend unbekannt. Das Wichtigste in Kürze:
Ausweispflicht
Nur Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Verleaser einer Immobilie (Gebäude oder Wohnung), benötigen einen Energieausweis. Wer diesen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, läuft Gefahr ein Bußgeld von bis zu 15 000 Euro tragen zu müssen (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 EnEV iVm. § 8 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 8 Abs. 2 EnEG).
Will ein der Wohnungseigentümer vermieten oder verkaufen, hat er gegen die Eigentümergemeinschaft einen Anspruch auf rechtzeitige Bereitstellung des Ausweises. Die Kosten sind dann von der gesamten Eigentümergemeinschaft zu tragen.
Der Energieausweis muss den Vertragspartner „zugänglich gemacht“ werden, was weniger als „Vorlegen“ bedeutet. Er muss die Möglichkeit haben, dass er den Ausweis bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen kann. So genügt es zum Beispiel, wenn der Verkäufer im Rahmen der Besichtigung den Interessenten auf einen Aushang im Treppenhaus hinweist. Diese Pflicht besteht nur gegenüber Interessenten, nicht aber gegenüber „Jedermann“ oder Bestandsmietern.
Arten
Zum einen ist zwischen dem deutlich günstigeren und wenig aussagekräftigeren verbrauchsorientierten Ausweis zu unterscheiden. Diesem wird grundsätzlich nur der Energieverbrauch der letzten drei Jahre zugrunde gelegt.
Zum anderen gibt es den bedarfsorientierten Ausweis, in welchem anhand von bauphysikalischen Daten berechnet wird, wie hoch der Standartverbrauch der Immobilie ist. Wer Eigentümer einer Immobilie mit weniger als fünf Wohneinheiten ist, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die das Anforderungsniveau der 1. Wärmeschutzverordnung nicht erreicht haben, benötigt den teureren Bedarfsausweis. Auch wer Mittel aus staatlichen Förderprogrammen bekommen möchte, muss diesen vorlegen. Für alle übrigen Immobilien besteht Wahlfreiheit.
Inhalt und Ermittlung
Der Gesetzgeber hat in den Anlagen zur EnEV Muster geschaffen, denen jeder Energieausweis entsprechen muss. Darin sind auf vier Seiten die wichtigsten Gebäudedaten, der „Vergleichsbalken“
(Energielabel) sowie Vergleichswerte und, soweit möglich, Modernisierungsempfehlungen dargestellt. Bei Bestandsgebäuden ist es erlaubt, dass der jeweilige Aussteller die benötigten Daten an der Immobile feststellt, oder diese vom Eigentümer übermittelt werden (§ 17 Abs. 5 EnEV). Letzteres kann die Kosten des Ausweises erheblich senken, ist aber erlaubt.
Energiebedarfs- oder Verbrauchsausweise für Bestandsgebäude dürfen von Ausstellern mit baufachlicher Qualifikation gemäß dem Katalog des § 21 EnEV ausgestellt werden. Für Neubauten ist die Ausstellungsberechtigung landesrechtlich geregelt. Listen für M-V können über die Industrie- und Handelskammern, Handwerks- oder Ingenieurkammern des Landes abgefragt werden.
Für das Jahr 2012 ist die Novellierung der EnEV geplant, welche voraussichtlich neue Regelungen zur Stärkung der Energieausweise mit sich bringen wird, etwa verpflichtende Angabe von Energiekennwerten in kommerziellen Verkaufs- und Vermietungsanzeigen, Erweiterung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen sowie Einführung eines unabhängigen Stichprobenkontrollsystems.