Die Entscheidung betrifft insbesondere die Frage, wie der Verknüpfungspunkt gemäß § 5 Abs. 1 EEG 2009 im demselben Netz bestimmt werden kann, wenn mehrere Verknüpfungspunkte bestehen. Nach Ansicht des OLG Hamm soll der Verknüpfungspunkt sein, zum Anlagenstandort über eine Luftlinie die kürzeste Entfernung aufweist.
Im Rahmen der Frage, ob eine Ausnahme gem. § 5 Abs. 1 EEG von der Verpflichtung der Netzbetreiber in Betracht kommt, wenn ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist, wird das Verhältnis zu den gesamtwirtschaftlichen Kosten bei alternativen Verknüpfungspunkten erörtert.