OVG M-V erklärt Ausweisung von Wind-Eignungsgebieten im RREP Vorpommern für unwirksam

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat nach mündlicher Verhandlung vom 10. März 2015 die Festlegung der Windenergie-Eignungsgebiete nach dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (RREP Vorpommern), in Kraft seit dem 20. September 2010, für unwirksam erklärt (NDR 11. März 2015, unter Bezugnahme auf die Sprecherin des OVG Greifswald). Urteilsgründe liegen noch nicht vor, ebenso wenig eine gerichtliche Pressemitteilung.

Im Regionalen Planungsverband Vorpommern herrscht nun dringender Handlungsbedarf, denn solange keine rechtsgültige Festlegung von Eignungsgebieten erfolgt ist, können grundsätzlich überall in Vorpommern Windenergieanlagen errichtet werden. Denn die über das Baugesetzbuch (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB) eröffnete Steuerungsmöglichkeit der Raumordnung, die eine Festlegung der Errichtung von Windenergieanlagen auf bestimmte Gebiete beschränkt, entfaltet keine Wirkung. Dem Vernehmen nach ist die Entscheidung in einem Normkontrollverfahren (§ 47 VwGO) ergangen. In einem solchen Verfahren prüft das Gericht neben der Einhaltung von Verwaltungsrecht, ob die Kriterien für die Festlegung der Eignungsgebiete schlüssig und konsistent sind. Die Besonderheit des Normkontrollverfahrens ist, dass darin nicht bloß ein Rechtsstreit zwischen den Parteien (inter partes) entschieden, sondern eine Norm mit genereller Wirkung (inter omnes) aufgehoben wird. Die Aufhebung gilt daher für die Allgemeinheit. Immerhin besteht die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, die die Rechtskraft hemmt. Die Zeit kann genutzt werden, um die Raumordnung rechtskonform zu gestalten. Welche Maßnahmen der Regionale Planungsverband Vorpommern im Einzelnen ergreifen muss, kann erst nach Sichtung der noch nicht vorliegenden Urteilsgründe beurteilt werden.

Von der Rechtsfrage der aufgrund unzulässiger oder fehlender Kriterien unwirksamen oder fehlerhaften Festlegung von Eignungsgebieten ist die Frage zu unterscheiden, welche Wirkung Mängel bei der Festlegung eines einzelnen Eignungsgebietes haben. Im ersten Fall berührt der Fehler die Festlegung insgesamt, sodass die Raumordnung nicht mehr steuernd wirken kann. Isolierte Mängel, die indessen nur ein Eignungsgebiet betreffen, wirken anders: So nimmt das Niedersächsische OVG an, dass sich in solchen Fällen keineswegs die Wirkungen der im Übrigen wirksamen Steuerung in Bezug auf die betroffene Fläche greifen (das hätte zur Folge, dass dort keine WEA gebaut werden dürften), sondern, dass eine so genannte „weiße Fläche“ entsteht, für die die Ausschlusswirkung von § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB nicht gilt, denn die Wirkung der Ausschlusswirkung hat der Plangeber offenkundig nicht beabsichtigt (OVG Nds, Urteil vom 17. Oktober 2013 – 12 KN 277/11).