OVG SH erklärt Teilfortschreibung des Regionalplans zur Raumordnung für den Planungsraum I und III zur Ausweisung von Windenergie-Eignungsgebieten für unwirksam

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG SH) hat die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für die Schleswig-Holsteinischen Planungsräume I und III zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergie für unwirksam erklärt (Az. 1 KN 6/13). Die Begründung des am 20. Januar 2015 verkündeten Urteils liegt nun vor. Die Raumordnungsplanung bietet immer wieder Anlass für gerichtliche Korrekturen. Bemerkenswert ist dabei, dass Fehler immer wieder auftreten, obgleich diese bei Beachtung der zum Thema Raumordnung ergangenen Rechtsprechung zumeist ohne großen Aufwand vermeidbar wären. Zur Sache: Das OVG SH hat den Regionalplan aus formellen und materiellen Gründen aufgehoben. Aus formeller Sicht beanstandete das Gericht eine unzureichende Öffentlichkeitsbeteiligung. Namentlich wurden nach bereits durchgeführter Öffentlichkeitsbeteiligung Änderungen am Plan vorgenommen, was eine abermalige oder eine – was das Gericht offen ließ – zumindest beschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gemacht hätte (vgl. §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ROG). Beides geschah nicht. Hinzu kam noch, dass die Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen die Planbegründung ausnahm, was nicht nachvollziehbar und auch nicht gerechtfertigt war (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 ROG). Auch aus materiell-rechtlicher Sicht beanstandete das Gericht den Plan. Das Gericht lässt zwar offen, ob die Festsetzung von Eignungsgebieten (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG) nach dem geltendem Raumordnungsrecht überhaupt zur Erreichung der in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierten Ausschlusswirkung geeignet ist, lässt aber zwischen den Zeilen Zweifel erkennen. Offen lassen konnte das Gericht diesen Punkt, weil die Ausschlusswirkung durch Eignungsgebiete nur dann erreicht werden kann, wenn die Regelungen des Regionalplans den Vorrang der Windenergie erkennen lassen, und zwar mit der nach dem Raumordnungsrecht erforderlichen Verbindlichkeit (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) und nach abschließender Abwägung der für den Plangeber erkennbaren Belange. Diese Anforderungen waren nicht erfüllt: Zu Unrecht sah sich der Plangeber an die vom LEP (Landesraumentwicklungsprogramm) festgeschriebenen Ziele gebunden. Richtig ist zwar, dass die Regionalpläne aus dem LEP zu entwickeln sind. Bindungswirkung entfalten die Festlegungen indessen nur dann – so führt das Gericht zutreffend aus – wenn es sich um Ziele der Raumordnung im Sinne des Raumordnungsrechts handelt. Das setzt aber eine Differenzierung zwischen harten und weichen Tabukriterien voraus, die hier nicht vorgenommen worden ist, was gleichzeitig einen Abwägungsmangel darstellt. Gleiches gilt für die im Plan vorgesehene dynamische Verweisung auf Erlasse zu Abständen, die mit Blick auf künftige Änderungen zu einem Abwägungsausfall führt, da der Plangeber den Inhalt künftiger Änderungen nicht kennt und demgemäß keine Abwägung vornehmen kann. Abwägungsfehlerhaft ist zudem, dass der Plangeber Flächen bei der Betrachtung außen vor gelassen hat, bei denen die Gemeinden signalisiert haben, dass sie dort keine Windenergieanlagen wünschten.

Wichtige Aspekte in Form von Stichworten:

  • Die Festlegung von Eignungsgebieten im Sinne des Raumordnungsrechts ist nicht ohne weiteres dazu geeignet, die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu bewirken.
  • Ziele der Raumordnung müssen bestimmte oder bestimmbare Festsetzungen enthalten, die abschließend abgewogen worden sind. Damit vertragen sich dynamische Verweisungen nicht (z.B. auf Erlasse in der jeweils gültigen Fassung).
  • Die notwendige Trennung zwischen harten und weichen Tabukriterien gilt nicht bloß für Kollegialgremien, wie Planungsverbände, sondern auch für staatliche Behörden, d.h. auch für den Erlass von Landesraumentwicklungsprogrammen oder Runderlassen.
  • Bürgerentscheide oder Mehrheitsentscheidungen der Gemeindevertretungen sind bei der durch Abwägung gesteuerten Planung nicht maßgeblich, deren Behandlung als Tabukriterium ist abwägungsfehlerhaft.