Planungsrecht: Einwand einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung in Klage gegen Planfeststellungsbeschluss

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, kurz UVP, oder einer UVP-Vorprüfung ist immer wieder Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen. Dabei ist oft streitig, inwieweit sich Betroffene überhaupt auf eine unterlassene oder fehlerhafte UVP oder UVP-Vorprüfung berufen können und welche Auswirkungen das hat. Mit Entscheidung vom 12. Juni 2014 hat das OVG Greifswald (OVG Greifswald, Urteil vom 12. Juni 2014, Az. 5 K 19/09) seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der Einwendungsausschluss gemäß § 43a Nummer 7 EnWG auch für den Einwand einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung gilt. Wird dieser Einwand erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, obgleich die Einwendungs- oder Stellungnahmefrist abgelaufen ist, wird die klagende Partei im gerichtlichen Verfahren mit diesem Einwand nicht mehr gehört. Gerade in umfangreichen Verfahren ist daher eine sehr sorgfältige Durchführung des Beteiligungsverfahrens von großer Bedeutung, um die schlagenden Argumente nicht durch Präklusionsvorschriften zu verlieren.