Das Verwaltungsgericht Schwerin hat am 9. April 2013 einer gegen einen Plagiatsvorwurf gerichteten Klage stattgegeben. Dem Streit lag eine mit „ungenügend“ bewertete Bachelorarbeit des Klägers zugrunde, die nun unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten ist (Az. 3 A 354/12).
Die Bachelor-Arbeit des Klägers wurde mit ungenügend bewertet, da darin Quellen nicht hinreichend gekennzeichnet worden seien und der Kläger den Umstand, dass er die Arbeit selbst gefertigt habe, eidesstattlich versichert habe. Die für die Entscheidung maßgebliche Frage, ob der Kläger versuchte, „durch Täuschung zu beeinflussen“, wie es für § 38 Absatz 2 Nummer 12 LHG M-V i.V.m. § 12 Absatz 4 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften der Universität Rostock erforderlich ist, so das Verwaltungsgericht, sei uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, da es sich um eine Rechtsfrage handele. Davon abzugrenzen sind so genannte Bewertungsspielräume, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten war indessen aus der eidesstattlichen Versicherung nicht zu entnehmen, dass handwerkliche Mängel zugleich mit der Absicht der Täuschung vorgenommen worden sind. Für ein Plagiat genüge, so das Gericht, nicht, dass Quellenangaben weggelassen werden. Vielmehr ist erforderlich, dass sich der Verfasser gleichsam mit fremden Federn schmückt und fremde Gedanken als eigene darstelle. In die Überlegungen sei einzubeziehen, dass Zitiermängel in einer Bachelorarbeit eher als bloße „handwerkliche“ Defizite zu würdigen seien als in einer Dissertation, da die Bachelorarbeit als erster berufsqualifizierender Abschluss gemeinhin weniger geeignet ist, wissenschaftlich relevante Gedanken unrechtmäßig zu verwenden. Das Gericht würdigte auch den im Streitfall vorliegenden besonderen Umstand, dass der Kläger zwei Studiengänge gleichzeitig absolvierte: das stelle zwar keinen den Kläger entlastenden Umstand dar, sei aber durchaus als ein Indiz zu werten, das gegen eine Täuschungsabsicht spricht. Im Ergebnis wird die Universität Rostock die Arbeit nun erneut zu prüfen haben, diesmal allerdings mit dem Schwerpunkt der inhaltlichen Qualität. Da die Einschätzung der Gutachter insoweit jedoch eher positiv ausfiel, dürfte allemal mit einer bestandenen Prüfung zu rechnen sein.
Das Urteil ist als Korrektiv der ansonsten oft einseitigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis anzusehen. Die Kammer hat in ihrer Entscheidung die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung in Prüfungsverfahren deutlich gemacht und die Anforderungen der Würdigung von Zitiermängeln konkretisiert. Dass in einem Zitiermangel nicht zugleich ein Plagiat zu erblicken ist, sondern es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ist eine zutreffende und begrüßenswerte Erkenntnis. Angesichts der Praxis der Verwaltung ist zu hoffen, dass das Urteil zum Anlass genommen wird, solche Fälle künftig differenzierter zu betrachten.