Raumordnungsrecht: Bürgerbeteiligung als Ziel der Raumordnung?

Erklärtes Ziel der Politik ist es, den Anteil der Erneuerbare-Energien-Vorhaben in Bürgerhand zu erhöhen. Besonders die fünf östlichen Bundesländer hinken, was den Beteiligungsanteil anbelangt, deutlich hinterher. Das Land Mecklenburg-Vorpommern und die dortigen Planungsverbände verfolgen nun den Ansatz, in den regionalen Raumordnungsprogrammen Ziele der Raumordnung zu formulieren, die für neue Vorhaben einen Mindestanteil der Bürgerbeteiligung vorsehen. Diese Festlegungen sind indessen keine Ziele der Raumordnung, da es ihnen, wenn man einmal von der notwendigen Bestimmtheit absieht, an der Raumbezogenheit fehlt (vgl. § 4 Absatz 8 LPlG M-V, § 3 Absatz 1 Nummer 2 ROG). Fehlerhaft als Ziele ausgewiesene Maßgaben sind nicht etwa unbeachtlich, sondern in Grundsätze der Raumordnung (vgl. § 2 Absatz 2 ROG, § 2 LPlG M-V) umzudeuten. Das bedeutet, dass die von den Planungsverbanden in MV als verbindlich gewollten Festlegungen lediglich weiche, zwar bei der Abwägung zu beachtende, aber unverbindliche Maßgaben darstellen.