Schadensersatz bei fehlerhafter Anlagebewertung: Deutsche Gerichte sind zuständig

Geschädigte Anleger können internationale Ratingagenturen auch in Deutschland verklagen

Wie der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung hierzu feststellte (BGH · Beschluss vom 13. Dezember 2012 · Az. III ZR 282/11), können Geschädigte Geldanleger internationale Ratingagenturen auch in Deutschland verklagen. Im konkreten Geldanlage-Fall, den der Bundesgerichtshof zu beurteilen hatte, war es die Ratingagentur „Standard & Poor’s“, die die Bank Lehman Brothers über einen längeren Zeitraum positiv eingeschätzt hatte.

Ein 63 Jahre alter Anleger verließ sich auf die Aussagen von Standard & Poor’s  und erwarb Zertifikate der Bank.

Wie sich jedoch mit der Insolvenz von Lehman Brothers im Jahr 2008 herausstellte, waren diese Anlagen wertlos. Der Mann forderte von Standard & Poor’s nun umgerechnet 30.000 € Schadensersatz vor dem Landgericht Frankfurt.

Nachdem das Landgericht Frankfurt zunächst die Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneinte (Urt. v. 20.04.2011, Az. 2/13 O 111/10), befanden das Oberlandesgericht Frankfurt (Urt. v. 28.11.2011, 21 U 23/11), wie auch der Bundesgerichtshof das Gegenteil.

Zwar sei, so der Bundesgerichtshof, nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 23 ZPO nicht ausreichend, dass die Ratingagentur Vermögen im Inland habe. Es genüge aber, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland habe.

Interessant ist in diesem Zusammenhang ferner, dass ausländische Gerichte Standard & Poor’s bereits zu beträchtlichen Schadensersatzsummen verurteilt haben (beispielsweise in Australien in Höhe von 25 Millionen Euro).