Eine Überprüfung der Zulassungsentscheidung kann sich lohnen
Wie jedes Jahr stehen auch in diesem in Mecklenburg-Vorpommern erneut tausende Einschulungsentscheidungen an. Dem Ansturm auf beliebte Schulen können Schulen oft nur Herr werden, indem Beschränkungen der Aufnahmekapazität und Härtefallregelungen getroffen werden, auf deren Basis dann Zulassungsentscheidungen getroffen werden.
Aufgrund der schieren Masse an zu treffenden Entscheidungen, unterlaufen den Entscheidungsträgern bei der Vergabe immer wieder Fehler, sodass Sie bei Erhalt eines Ablehnungsbescheides genau prüfen sollten, ob Sie gegen diesen vorgehen.
Vom Ansatz her zu unterscheiden sind Ansprüche auf Zugang zu einem bestimmten Bildungsgang und dem hier nachstehend erläuterten Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten „Wunsch“-Schule.
In der Regel wird die Versagung der Zulassung zur Wunschschule damit begründet, dass die „Kapazitäten“ erschöpft seien, da die Zahl der Bewerbungen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze überstiegen habe.
Ein Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Schule der gewählten Schulform besteht leider tatsächlich nicht ohne Weiteres, zumindest nicht solange der Besuch einer anderen (zugewiesenen) Schule der gleichen Schulform möglich und zumutbar ist. Ein Anspruch auf eine Wahlschule (die in der Regel von der örtlich zuständigen Schule abweicht), besteht nur im Rahmen der dort vorhandenen Aufnahmekapazität.
Im Lichte des Grundgesetzes (Artikel 6 Absatz 2 Satz 1, Artikel 12 GG i.V. mit den entsprechenden Ländervorschriften) sind die Schulen jedoch zur Aufnahme von Schülern bis zur Grenze ihrer Kapazität verpflichtet. Die Aufnahmeentscheidung ist letztlich eine Ermessensentscheidung, wobei allerdings die korrekte Festsetzung der Aufnahmekapazitäten gerichtlich überprüft werden kann und zu berücksichtigen ist, dass von der Schule wirklich die vollständige Ausschöpfung der Kapazität gefordert werden kann.
Übersteigt danach die Anzahl der Anmeldungen trotzdem tatsächlich die (gerichtlich überprüfte) Aufnahmekapazität, so kann die zuständige Schulbehörde Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule zuweisen, wenn diese Schule in zumutbarer Entfernung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Schülers liegt. Die Anmeldungen werden regelmäßig dann nach der Entfernung vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zu der Schule verteilt, dabei sind Härtefälle angemessen zu berücksichtigen. Grundsätzlich wird eine Quote für besondere Härtefälle vorab bereitgehalten.
Wo nun derart teils umfangreiche Kapazitätsberechnungen und (Härtefall-) Entscheidungen zu treffen sind, können naturgemäß Fehler entstehen, die im Zweifel gerichtlich überprüft werden müssen.
Hier spielen im Wesentlichen zwei Fallgruppen von juristischen Angriffsmöglichkeiten eine Rolle:
Der erfahrungsgemäß am häufigsten auftretende Fall ist der so genannte „außerkapazitäre“ Rechtsstreit. In diesem Fall macht der Schulbewerber (vertreten durch die Eltern) geltend, dass die Aufnahmekapazität (die Zahl der zuzulassenden Schüler) falsch berechnet wurden. Sollte dies zutreffen (was der Studienbewerber übrigens nicht selbst zu beweisen hat, sondern gerichtlich „von Amtswegen“ überprüft wird), wären ggf. tatsächlich noch Plätze außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität verfügbar.
Eine weitere Fallgruppe bilden die so genannten „innerkapazitären“ Rechtsstreitigkeiten. Hier kann der Bewerber geltend machen, dass er bei der betreffenden Vergabe für die Wunschschule zu Unrecht keinen Platz erhalten hat, z.B. weil die Vergabekriterien falsch angewandt wurden, oder sein ein Härtefall nicht berücksichtigt wurde.
Grundsätzlich muss nach den Festlegungen über die Aufnahmekapazitäten gerichtlich überprüft werden, wie viele Schüler in der bestreffenden Schule aufgenommen werden können. Die Berechnung ist kompliziert und berücksichtigt eine Vielzahl von Faktoren, was eine Fehleranfälligkeit begründet kann.
Ein juristischer Fallstrick liegt darin begründet, dass im Falle des außerkapazitären Rechtsstreites ein Widerspruch oder eine Klage gegen einen Ablehnungsbescheid unter Umständen nicht ausreicht und zusätzliche Anträge gestellt werden müssen.
Sofern Behörde absehbar ist, dass sie einen Rechtsstreit möglicherweise verlieren wird, kann hin und wieder eine Vergleichsmöglichkeit in Betracht kommen.
Für mehr Information zu Schulrecht stehen Ihnen ANDRESEN Rechtsanwälte als Ansprechpartner zur Verfügung.