Schutz vor Abofallen durch Button-Lösung

Zugleich eine Verpflichtung sämtlicher Shopbetreiber im Internet

Sogenannte Abofallen im Internet stellten sich bislang als ernsthaftes Problem für den Verbraucher dar. Dieser sucht zum Beispiel eine Mitfahrgelegenheit im Internet, meldet sich auf einer entsprechenden Seite an und bekommt eine zumeist einen nicht unwesentlichen Betrag beinhaltende Rechnung, mit welcher er zugleich erfährt, einen langfristigen Vertrag abgeschlossen zu haben, ohne dass dies für ihn im Zeitpunkt der Anmeldung ersichtlich war. Das vermehrte Auftreten dieser Situation war für den Gesetzgeber trotz der Tatsache, dass Gerichte in derartigen Situationen regelmäßig keinen Anspruch der Abofallenbetreiber auf Zahlung der „vereinbarten“ Kosten annehmen, Anlass mit dem „Gesetz zur Änderung der Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbracherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ zu reagieren.

Diese Gesetzesänderung sieht die sogenannte „Button-Lösung“ zum Schutz vor Abofallen im Internet seit dem 01.08.2012 zwingend vor. Trotz der gesetzlichen Verpflichtung erweist sich die praktische Umsetzung gerade bei kleineren im Internet vertretenen Anbietern als lückenhaft. Dies hat bereits zu entsprechenden Abmahnungen durch Konkurrenzunternehmen geführt.

Der folgende Artikel dokumentiert die seit dem 01.08.2012 geltenden Regelungen und legt zugleich die Rechtsfolgen dar, sofern diesen Vorschriften nicht gefolgt wird.

Was ist die Button-Lösung?

Beim Abschluss von entgeltlichen Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen im Internet ist seit dem 01.08.2012 vorgeschrieben, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigen muss, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet, was regelmäßig über eine entsprechend beschriftete Schaltfläche (Button) zu erfolgen hat. Außerdem sollen dem Verbraucher bestimmte Informationen klar und verständlich unmittelbar über dem Bestell-Button zur Verfügung gestellt werden.

Gestaltungsvorschriften

Die Gesetzesformulierung setzt dabei die gut lesbare und ohne weitere Zusätze vorhandene Button-Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ sowie dieser mindestens ebenbürtigen Formulierung voraus. Als möglich erweisen sich daher auch „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“. Nicht zulässig sind dagegen nicht eindeutige Bezeichnungen wie: „Anmeldung“, „Weiter“, „Bestellen“ oder „Bestellung abgegeben“.

Weitere Informationspflichten

Unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt müssen diesem über dem Bestellbutton klar und verständlich in hervorgehobener Weise folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

–          wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung

–          Mindestlaufzeit des Vertrages

–          Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung

–          Versand- und Zusatzkosten

Die wesentlichen Merkmale haben dabei über die Artikelbezeichnung hinausgehende Informationen darüber, was die Ware oder Dienstleistung in ihren Kernpunkten ausmacht zu beinhalten. Es kommt darauf an, welche Informationen ein Kunde mindestens benötigt, um eine Vergleichs- und Kaufentscheidung zu treffen.

Für wen gilt die Button-Lösung?

Die seit dem 01.08.2012 geltenden Gesetzesvorgaben gelten ausschließlich für Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen über das Internet an Verbraucher anbieten. Von den weiteren Informationspflichten ausgenommen sind Anbieter von Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Altersversorgung von Einzelpersonen sowie Finanzdienstleistungen.

Anbieter, welche ihre Waren und Dienstleistungen ausschließlich an Gewerbetreibende richten, sind aus der Neuregelung nicht verpflichtet. Sie müssen aber dafür sorgen, dass Verbraucher tatsächlich von dem Angebot ausgeschlossen sind, was durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist.

Konsequenzen der mangelhaften Umsetzung der Button-Lösung

Sowohl die Nichterfüllung der Informationspflichten als auch die Nichteinhaltung der Button-Pflicht führt dazu, dass der Shopbetreiber von einem Konkurrenten wegen eines Wettbewerbsverstoßes kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Die Nichteinhaltung der Vorschriften stellt eine wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung nach § 4 Nr. 11 UWG dar, da es sich bei Verbraucherinformationsvorschriften um so genannte Marktverhaltensregeln handelt. Das Risiko kostenpflichtiger Abmahnung besteht aber nicht lediglich bei fehlender vollständiger Angleichung an die gesetzlichen Vorschriften, sondern auch wenn die AGB nicht angepasst sind oder die Bereitstellung der Informationen nicht wie gefordert „klar und verständlich“ und in „unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang vor Abgabe der Bestellung“ erfolgt.

Wie sich bereits kurz nach Einführung der Button-lösung gezeigt hat, wird diese Konkurrenzunternehmen gegebene Möglichkeit in erheblicher Weise genutzt.

Als schwerwiegender für den Shopbetreiber erweist sich allerdings, dass ein Vertrag dann nicht wirksam zustande kommt, wenn dieser der Pflicht zur Button-Lösung nicht oder nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend nachkommt. Diese drastische Folge macht die Rückabwicklung erforderlich. Soweit Gegenstand die Lieferung von Waren war, muss sich der Händler im Zweifel darum kümmern, wie er die bereits verschickten Waren wieder zurückerlangt.