Sie haben keinen Studienplatz im Wunschstudiengang erhalten? Dies muss nicht das Aus für Ihren Berufswunsch bedeuten.
Wie jedes Jahr stehen auch in diesem in Mecklenburg-Vorpommern erneut tausende Studienplatzvergabeentscheidungen an. Dem Ansturm auf beliebte Studiengänge der Universitäten und Fachhochschulen können Hochschulen und die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) oft nur Herr werden, indem Zulassungsbeschränkungen für bestimmte Fächer eingeführt werden, beispielsweise der so genannte Numerus Clausus (NC).
Aufgrund der schieren Masse an zu treffenden Entscheidungen, unterlaufen den Entscheidungsträgern bei der Vergabe immer wieder Fehler, sodass Sie bei Erhalt eines Ablehnungsbescheides genau prüfen sollten, ob Sie gegen diesen vorgehen.
In der Regel wird die Versagung des Studienplatzes damit begründet, dass die „Kapazitäten“ erschöpft seien, da die Zahl der Bewerbungen im Studiengang die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze überstiegen habe. Hier spielen im Wesentlichen zwei Fallgruppen von juristischen Angriffsmöglichkeiten (Klagegründen) eine Rolle:
Der erfahrungsgemäß am häufigsten auftretende Fall ist der so genannte „außerkapazitäre“ Rechtsstreit. In diesem Fall macht der Studienplatzbewerber geltend, dass die Hochschule die Aufnahmekapazität (die Zahl der zuzulassenden Studienplatzbewerber) falsch berechnet hat. Sollte dies zutreffen (was der Studienbewerber übrigens nicht selbst zu beweisen hat, sondern gerichtlich „von Amtswegen“ überprüft wird), wären ggf. tatsächlich noch Studienplätze außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität verfügbar.
Eher einen Ausnahmefall bildet die Fallgruppe der so genannten „innerkapazitären“ Rechtsstreitigkeiten. Hier kann der Studienplatzbewerber geltend machen, dass er bei der betreffenden Studienplatzvergabe für den Wunschstudiengang zu Unrecht keinen Platz erhalten hat, z.B. weil die Vergabekriterien falsch angewandt wurden, eine falsche Durchschnittsnote oder Wartezeit berechnet oder ein Härtefall nicht berücksichtigt wurde.
Der „außerkapazitäre“ Rechtsstreit
Grundsätzlich muss nach einer so genannten „Kapazitätsverordnung“ oder auch kurz KapVO (Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen) zunächst berechnet werden, wie viele Studienbewerber in dem bestreffenden Wunschstudiengang aufgenommen werden können. Hierbei sind die in den Hochschulen im jeweiligen Jahr vorhandenen Ressourcen (Lehrpersonal, räumliche/technische Ausstattung, usw.) ebenso wie eine etwaig bestehende Mangelsituation zu berücksichtigen. Die Berechnung ist kompliziert und berücksichtigt eine Vielzahl von Faktoren, was eine Fehleranfälligkeit begründet kann.
Ein juristischer Fallstrick liegt darin begründet, dass im Falle des außerkapazitären Rechtsstreites ein Widerspruch oder eine Klage gegen einen Ablehnungsbescheid nicht ausreicht.
1. Will der Studienplatzbewerber sich darauf berufen können, dass die Hochschule die Aufnahmekapazität zu niedrig festgesetzt hat, muss bei der betreffenden Hochschule (nicht bei der ZVS) in jedem Fall ein Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazitäten gestellt werden (so genannter „Überkapazitätsantrag“). Nur so kann erreicht werden, dass die Hochschule zunächst nachvollziehbar selbst prüft, ob nicht doch ein freier Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, denn: im Studienplatz-Vergabeverfahren der ZVS werden die die von der Hochschule vorhandenen Kapazitätszahlen nicht überprüft. Ohne diesen Überkapazitätsantrag kann dem Studienplatzbewerber auch in einem späteren Gerichtsverfahren kein Studienplatz zugesprochen werden, selbst wenn sich zusätzliche Studienplätze ergeben sollten. Hierbei gilt es zu beachten, dass dieser Antrag in den einzelnen Bundesländern an (unterschiedliche) Fristen gebunden ist. Wenn die jeweilige Hochschulde den Überkapazitätsantrag ablehnt, kann gegen diesen Ablehnungsbescheid (nicht gegen den vorherigen Ablehnungsbescheid, den Sie auf den ersten Zulassungsbescheid hin erhalten haben) vorgegangen werden (hierzu unter 3.).
2. Studienplatzklagen können mitunter Jahre dauern. Damit der Studienplatzbewerber noch kurzfristig zum nächsten Semester sein Studium beginnen kann, sollte die Antwort der Hochschulde auf den Überkapazitätsantrag nicht abgewartet werden. Vielmehr sollte parallel noch vor Vorlesungsbeginn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität gestellt werden. Dass die Aufnahmekapazität falsch berechnet wurde, muss durch den Studienplatzbewerber dabei nicht „bewiesen“ werden Vielmehr prüft das Gericht selbst nach Einsicht in die von der Hochschule vorzulegenden Kapazitätsberechnungsunterlagen, ob die Fachhochschulde oder Universität die Zulassungszahlen falsch berechnet hatte oder im Wunschstudienplatz noch freie Studienplätze zur Verfügung stehen. Sofern noch mehrere Bewerber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt haben sollten und die gerichtlich festgestellte freie Kapazität nicht ausreicht, entscheidet in der Regel das Los und somit der Zufall über das Schicksal des jeweiligen Antrags.
3 Wichtig ist, dass der Studienplatzbewerber, der auf seinen Überkapazitätsantrag hin einen Ablehnungsbescheid erhält, zusätzlich zum Antrag auf einstweilige Anordnung auch noch Klage erheben muss, damit die ablehnende Entscheidung nicht „rechtskräftig“ (unanfechtbar bestandskräftig) wird.
Der „innerkapazitäre“ Rechtsstreit
In der so genannten „Vergabeverordnung“ sind die rechtlichen Kriterien für die Vergabe der berechneten und festgesetzten Studienplätze festgelegt. Sofern möglich erscheint, dass bei der Vergabe der Studienplätze für den Wunschstudiengang innerhalb der festgesetzten Zulassungshöchstzahl zu Unrecht kein Platz erteilt wurde, weil die Hochschule von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist und/oder die Vergabekriterien falsch berücksichtigt hat, muss der Ablehnungsbescheid fristgemäß mittels Klage gegen die Hochschule angegriffen werden. Auch dieser Rechtsstreit kann mitunter sehr lange dauern, weshalb auch hier zusätzlich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden sollte.
Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass innerkapazitäre Rechtsstreitigkeiten erfahrungsgemäß selten vorkommen. Zu überlegen ist, ob eine Kombination des „außer-“ und „innerkapazitärer“ Rechtsstreites in Betracht kommt, wobei die vorstehenden Schritte zu beachten sind.
Der Vergleich
Sofern für die Hochschule absehbar ist, dass sie einen Rechtsstreit möglicherweise verlieren wird, bietet diese im Rahmen des Rechtsstreites hin und wieder Vergleichsmöglichkeiten an.
Die Hochschule bietet dem Studienplatzbewerber dann oft einen Studienplatz an, wenn er den seinen Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung oder die Klage zurücknimmt und alle Kosten trägt.
Die Kosten
Grundsätzlich gilt: „Wer verliert, der zahlt!“. Sollte einer der Parteien nicht voll gewinnen, wird das Gericht eine Quote festlegen, nach denen sich die Kostentragungslast bestimmt.
Zunächst muss der Studienplatzbewerber zwischen den an den Staat zu zahlenden Gerichtskosten und den Rechtsanwaltskosten (hier zwischen den eigenen und denen der Universität) unterscheiden.
Rechtsanwaltskosten der Universität entstehen nur, sofern sich diese bei Gericht anwaltlich vertreten lässt. Die eigenen entstehen, wenn Sie einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beauftragen.
Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstehen erfahrungsgemäß 181,50 Euro an Gerichtskosten, für das Klageverfahren 363,00 Euro.
Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder der Klageantrag im Rahmen des Verfahrens rechtzeitig zurückgenommen, können die Gerichtskosten noch auf 1/3 reduziert werden.
Wenn sich die Hochschule anwaltlich vertreten lässt, entstehen im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Klageverfahren (bei Anfall der Termingebühr, Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale) je bis zu 919,00 € netto. ANDRESEN RECHTSANWÄLTE können Ihnen vorab auf Nachfrage mitteilen, welche Hochschulen sich erfahrungsgemäß regelmäßig anwaltlich vertreten lassen.
Die gleichen Kosten entstehen, für einen eigenen Rechtsanwalt, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Sofern der Anwalt vorgerichtlich tätig wird, können erfahrungsgemäß zusätzlich – je nach Schwierigkeit der Sache- eine 1,3 bis 1,8 Geschäftsgebühr von 391,00 € bis 541,80 € netto zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer entstehen. Diese können jedoch auf die im Gerichtsverfahren entstehende Verfahrensgebühr angerechnet werden.
ANDRESEN RECHTSANWÄLTE bieten ihren Mandanten darüber hinaus die Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung zu treffen, die eine sichere Kostenplanung der eigenen Rechtsanwaltskosten ermöglicht.