Es kam zu einem Stromausfall im Netz des örtlichen Netzbetreibers (Beklagte). Nach der Beseitigung der Stromunterbrechung trat eine Überspannung auf, der zur Folge mehrere Elektrogeräte und die Heizungsanlage des Netzkunden (Kläger) beschädigt wurden.
In der Revisionsinstanz hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 25.02.2014 (Az. VI ZR 144/13) den Netzbetreiber zur verschuldensunabhängigen Haftung gemäß § 1 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) für die beim Kläger aus der Überspannung aufgetretenen Schäden verurteilt.
Elektrizität ist ein Produkt im Sinne des § 2 ProdHaftG. Resultierend aus der Überspannung war die Elektrizität fehlerhaft (§ 3 Abs. 1 ProdHaftG). Mit übermäßigen Spannungsschwankungen muss der Stromabnehmer nicht rechnen. Der Fehler verursachte die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten.
Die beklagte Netzbetreiberin ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen, da sie Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornimmt. In diesem Fall wird die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Netzbetreiber in entscheidender Weise verändert. Der Netzbetreiber hat das fehlerhafte Produkt Elektrizität mit der Lieferung derselben an den Kläger (Endabnehmer) auch in den Verkehr gebracht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG).