Ungültigkeit der Wind-Eignungsgebiete im regionalen Raumordungsprogramm Vorpommern hinfällig – OVG MV hebt das Urteil vom 10. März 2015 auf und stellt das Verfahren ein

Das um die Wirksamkeit der Eignungsgebiete für Windenergie im RREP Vorpommern geführte Verfahren, in dem das Oberverwaltungsgericht Greifswald am 10. März 2015 urteilte, dass die Festlegung der Eignungsgebiete unwirksam ist (vgl. Beitrag vom 12. März 2015), hat eine unerwartete Wendung genommen. Die nach der Urteilsverkündung heiß ersehnten Urteilsgründe wird es nicht geben. Zum Verständnis ein Blick auf das im Verwaltungsrecht wichtige Prozessrecht: das Normkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO unterliegt der sogenannten Dispositionsmaxime. Zwar ist das Gericht nicht an die dargelegten und gerügten Mängel gebunden, dem Antragsteller ist es aber anheimgestellt, das Verfahren zu initiieren aber auch einen entsprechenden Antrag zurückzuziehen. Entsprechend § 92 VwGO ist die Rücknahme des Antrags bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils zulässig. Wird der Antrag zurückgenommen, ist das Verfahren einzustellen und das bereits verkündete Urteil, für das es noch keine Urteilsgründe gibt, wird aufgehoben. Praktisch bleibt damit die Norm in Kraft, obgleich sie rechtswidrig ist und eigentlich aufzuheben wäre. Das RROP wird daher in seiner rechtswidrigen Fassung angewendet werden und weitere Normenkontrollanträge sind aufgrund der bereits verstrichenen Antragsfrist (1 Jahr) nicht aussichtsreich. Damit dürfte der große Ansturm auf die Genehmigungsbehörde ausbleiben. Allerdings besteht nach wie vor die Möglichkeit, im Falle der Versagung einer Genehmigung eine sogenannte Inzidentkontrolle herbeizuführen. Dabei prüft das Gericht, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung innehat und prüft die Wirksamkeit des RROP im Verfahren und muss zu demselben Ergebnis gelangen wie das OVG. Die Wirkung einer solchen Verwerfung beschränkt sich indessen auf die am Rechtstreit beteiligten Parteien. Da dieser Weg schwieriger und aufwändiger ist als wenn das OVG das RROP mit Wirkung für jedermann (inter omnes) für ungültig erklärt hätte, kann davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen gering sind, zumal potenzielle Kläger über die Gründe des OVG im Ungewissen bleiben.