Verfassungsbeschwerde gegen BüGembeteilG M-V

Kurz vor Ablauf der Jahresfrist hat sich nun doch ein Projektierer dazu durchgerungen, Verfassungsbeschwerde gegen das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz (BüGembeteilG M-V) zu erheben. Das BüGembeteilG M-V verpflichtet Projektierer, Bürger und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen zu beteiligen. Die Beteiligung hat im Umfang von 20% an der Projektgesellschaft zu erfolgen, wobei grundsätzlich allen im 5 Kilometer-Umkreis belegenen Gemeinden und den dort wohnenden Bürgern jeweils im Umfang eine Beteiligung von jeweils 10% zu privilegierten Konditionen anzubieten ist. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sind, wenn die Subsidiaritätshürde übersprungen werden kann, sehr gut. Denn bereits die notwendige Gesetzgebungskompetenz dürfte zu verneinen sein. Diesen Mangel kann der Landesgesetzgeber durch ein neues Gesetzgebungsverfahren heilen, denn mittlerweile kann die Kompetenz des Landes auf § 36g Absatz 6 EEG 2017 gestützt werden. Dann verbleibt die Prüfung von Grundrechtsverstößen, die sich im Wesentlichen um Art. 12 und 14 GG abspielen wird.

Dr. Alexander Mahlke, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verwaltungsrecht