Vergabe von Architektenleistungen nach der Vergaberechtsreform: Lösungsvorschläge müssen vergütet werden!

Im Rahmen der Vergaberechtsreform 2016 wurde die Geltung der VOF aufgehoben. Die Regelungen zur Vergabe von freiberuflichen, insbesondere Architektenleistungen, finden sich nunmehr in der VgV. Diese regelt in § 77 Abs. 2 und 3 VgV, wie Lösungsvorschläge zu vergüten sind.

Wörtlich heißt es dabei in § 77 Abs. 3 VgV lediglich: „Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen […] bleiben unberührt“. Über diese Formulierung entbrannte Streit. Denn von einigen Stimmen wird vertreten, dass Lösungsvorschläge nicht zwingend nach der HOAI zu vergüten seien. Dies wird auch darauf gestützt, dass die HOAI in § 20 Abs. 3 VOF noch ausdrücklich genannt war.

Die Vergabekammer Südbayern hat in ihrem Beschluss vom 29.06.2017 (Z3-3-3194-1-13-04/17) nunmehr entschieden, dass der öffentliche Auftraggeber, der Lösungsvorschläge fordert, vergaberechtlich verpflichtet ist, eine angemessene Vergütung festzusetzen. Wenn im Rahmen der geforderten Lösungsvorschläge Planungsleistungen gefordert werden, die Teilleistungen einer Leistungsphase der HOAI darstellen, dann ist – so die VK Südbayern – die Vergütung nach § 77 Abs. 3 VgV nur dann angemessen, wenn sie nach den Regeln der HOAI ermittelt wurde.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie über die Rechtsfrage Klarheit verschafft und sich mit den verschiedenen Argumenten dediziert auseinandersetzt. Abzuwarten bleibt insoweit aber das sofortige Beschwerdeverfahren und ob das Beschwerdegericht die Entscheidung hält. Öffentliche Auftraggeber sollten die Problematik bei der Vergabe von Planungsleistungen von Architekten beachten und sich wegen der Kostenfolge genau überlegen, ob und in welchem Umfang sie Lösungsvorschläge fordern.

Rechtsanwalt Carl-Henning Clodius