Verliebt – verlobt – verheiratet – geschieden

Familienrecht ist mehr als Schadensbegrenzung im Scheidungsfall

Der Himmel voller Geigen, die Wolken rosarot, bei der Hochzeit mag sich kaum jemand vorstellen, dass die Ehe nicht halten und in einem Rosenkrieg enden könnte. Doch die Statistiken zeigen, dass in Deutschland inzwischen jede dritte Ehe geschieden wird.

Laufen Ihre Geschäfte erfolgreich und wächst Ihr Betrieb? Dann könnte eine Scheidung nicht nur zu einer persönlichen Tragödie werden, sondern auch Ihren Betrieb in Gefahr bringen. Selbst wenn das Thema unangenehm ist, sollten Sie deshalb mit Ihrem (zukünftigen) Ehepartner über einen Ehevertrag sprechen.

Denn der ohne ehevertragliche Regelung geltende gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann den Bestand des Unternehmens gefährden, z.B. weil dessen im Laufe der Ehe stark gestiegener Wert im Scheidungsfall zu einer erheblichen Ausgleichsforderung führt, die nicht aus vorhandenem anderweitigen Vermögen bezahlt werden kann.

Wirksamer Unternehmens-schutz im Scheidungsfall und die Honorierung des Ehegatten, der seinem Partner über lange Zeit den Rücken frei gehalten, sich um Kinder , Haus und Hof gekümmert und vielleicht auch noch selbst im Betrieb mitgearbeitet hat, schließen sich nicht aus. Das Ziel sollte eine ausgeglichene Vereinbarung sein.

Diesem Anspruch werden die in Unternehmerehen weit verbrei-teten einfachen Güter-trennungsvereinbarungen in der Regel nicht gerecht. Sie sind häufig sogar einfach unsinnig, weil sie nicht selten nur getroffen wurden, um dem Nichtunternehmerehegatten die (unbegründete) Angst vor einer Mithaftung für die Schulden des Unternehmerehegatten zu nehmen.

Im Familienrecht spezialisierte Rechtsanwälte stehen Ihnen also schon zu Beginn Ihrer Ehe beratend zur Seite. Sie verhelfen Ihnen zu einer eleganten Lösung. Möglich ist beispielsweise (auch kombiniert)

  • die Einschränkung der Zugewinnausgleichsforderung
  • die Ausklammerung bestimmter Vermögenswerte aus dem Zugewinnausgleich
  • die Vereinbarung des Vorliegens bestimmter Bedingungen für den Zugewinnausgleich
  • die Regelung der konkreten Modalitäten der Bewertung von Vermögenswerten
  • die Vereinbarung über die Stundung oder Ratenzahlung eines eventuellen Zugewinnausgleichs.

Welche Lösung in Ihrem speziellen Fall die Beste ist, kann erst nach eingehender Besprechung und in Ansehung Ihrer individuellen Lebensumstände, Vorstellungen und Wünsche geklärt werden.

Nicht zu vergessen ist zudem, dass in einem Ehevertrag auch Regelungen zum Unterhalt und zum Versorgungsausgleich getroffenen werden können.

Der Gesetzgeber hat das Unterhaltsrecht für Ehegatten neu geregelt und damit das gesetzliche Leitbild für die Rollenverteilung in Ehe und Familie in Richtung Doppelverdiener-Ehe gewandelt. In Fällen, in denen die Ehegatten gleichwohl einvernehmlich die althergebrachte Rollenverteilung im Sinne einer Einzelverdiener-Ehe praktizieren, sollte ehevertraglich vorgesorgt werden. Auf diese Weise kann ansonsten drohenden Ungerechtigkeiten vorgebeugt werden.

Man sagt „Vertrag“ kommt von „vertragen“. Es ist daher mit Sicherheit am besten, einen Ehevertrag vor bzw. zu Beginn der Ehe oder auch während noch intakter Ehe zu schließen.

Unabhängig davon sind ehevertragliche Regelungen auch in der Krise als sogenannte Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung möglich. Die Chancen für eine einvernehmliche Regelung stehen dann allerdings zumeist schlechter.