Klauseln mit „variablen Zinssätzen“ in Prämiensparverträgen unzulässig

Einige Sparer haben bei Sparkassen, zum Teil schon in den 1990er Jahren, Prämiensparverträge abgeschlossen, die u.a. Klauseln enthalten haben wie „Die Spareinlage wird variabel mit zzt. 3,5 % verzinst.“ und/oder „Der für die Spareinlage jeweils geltende Zinssatz wird durch Aushang im Kassenraum bekanntgemacht.“ Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 06.10.2021 (Aktenzeichen XI ZR 234/20) mit solchen Klauseln zu befassen, die den Sparkassen bzw. Banken ermöglichten, Zinsen einseitig anzupassen, ohne dass sie dabei besondere Kriterien zu beachten hätten. Solche Klauseln hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil für unzulässig erklärt.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil auch deutlich gemacht, dass die Lücke im Vertrag, die durch die unwirksame Klausel entsteht, gefüllt werden muss. Hierzu sollen Referenzzinssätze herangezogen werden, die denjenigen des ursprünglichen Vertrages möglichst nahe kommen. Nicht entschieden hatte der Bundesgerichtshof bisher aber, welche Referenzzinssätze zur Anwendung kommen. Für die betroffenen Kunden besteht daher die Möglichkeit, die Klauseln überprüfen zu lassen und möglicherweise sogar die Differenz zwischen dem gezahlten Zins und einem ggf. höheren (aus einem Referenzzinssatz zu berechnenden) Zins zu erhalten.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte aus solchen Sparverträgen.

von Rechtsanwalt Carl-Henning Clodius