Rechtsschutz gegen die Corona-Landesverordnung M-V

Am 31.10.2020 hat die Landesregierung M-V die Corona-Landesverordnung in einer neuen Fassung beschlossen. Sie ist hier abrufbar: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Verordnung.pdf

Diese Verordnung sieht eine Reihe von Eingriffen in bürgerliche Freiheiten und damit in Grundrechte vor. Von verschiedenen Seiten wurden bereits Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung angemeldet. Bereits beim ersten Lesen ist auffällig, dass zwar z.B. der Einzelhandel unter Auflagen weiter tätig sein darf, dass aber gleichzeitig Gaststätten, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen bleiben müssen. Die Beherbergung zu touristischen Zwecken wird untersagt. Ebenso Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern.

Rechtsschutz gegen die Corona-LVO M-V ist unter anderem möglich durch Einleitung eines Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Bei dringenden Gründen oder zur Abwehr von schwerwiegenden Nachteilen kommt auch ein Eilantrag in Betracht. Für diese Verfahren fallen Kosten an: Gerichtskosten und Anwaltskosten. Diese richten sich nach dem sog. Streitwert, d.h. dem Wert, der das wirtschaftliche Interesse der Parteien abbildet. Die Höhe des Streitwertes ist nicht immer eindeutig zu bestimmen. Der Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts sieht für Normenkontrollverfahren im Polizei- und Ordnungsrecht (Nr. 35.6 des Streitwertkatalogs) vor, dass das wirtschaftliche Interesse, sonst der sog. Auffangwert maßgebend ist. Der Auffangwert beträgt gem. § 52 Abs. 2 GKG 5.000 €.

Ausgehend vom sog. Auffangwert von 5.000 € würden sich für das Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Gerichtskosten in Höhe von 584 € ergeben. Vor dem Oberverwaltungsgericht herrscht Anwaltszwang, sodass jedenfalls der Antragsteller zusätzlich noch Anwaltskosten aufwenden muss. Diese belaufen sich beim Streitwert von 5.000 € vor dem Oberverwaltungsgericht pro Rechtsanwalt auf 1.007,34 € (ausgehend von 16% Umsatzsteuer und davon, dass ein Verhandlungstermin stattfindet – ohne Verhandlungstermin sind die Kosten geringer). Gesondert hiervon sind die Kosten eines etwaigen Eilverfahrens zu betrachten, die zusätzlich anfielen. Zwar werden bei vollem Obsiegen die Kosten erstattet, jedoch ist dies derzeit nicht absehbar. Es bestehen Risiken. Ferner muss beachtet werden, dass die Kosten – sofern ein höherer Streitwert besteht, z.B. weil das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers höher ist – möglicherweise höher ausfallen können.

Sollten Sie eine Überprüfung der Corona-LVO M-V wünschen, beraten wir Sie gerne und führen für Sie das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht.

von Rechtsanwalt Carl-Henning Clodius